Teil 9

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 84 Stadtkirchenverband Hannover

In dem Kirchenkreis mit dem Namen „Stadtkirchenverband Hannover“ führt die Kirchenkreissynode die Bezeichnung „Stadtkirchentag“, der Kirchenkreisvorstand die Bezeichnung „Stadtkirchenvorstand“ und das Kirchenamt die Bezeichnung „Stadtkirchenkanzlei“.

§ 85 Hauptsatzungen

(1) Die Hauptsatzungen der Kirchenkreise nach § 58 sind so rechtzeitig zu beschließen, dass sie spätestens am 1. Juli 2024 in Kraft treten können.

(2) Folgende Bestimmungen gelten als vorläufige Hauptsatzung der betroffenen Kirchenkreise fort, bis diese Kirchenkreise eine Hauptsatzung beschlossen haben:

  1. im Stadtkirchenverband Hannover § 79b der bisherigen Kirchenkreisordnung,
  2. im Kirchenkreis Hildesheimer Land-Alfeld die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung der Bildung eines Kirchenkreises mit mehreren Amtsbereichen im Kirchenkreis Hildesheimer Land-Alfeld vom 10. Dezember 2010,
  3. im Kirchenkreis Lüneburg die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung der Bildung eines Kirchenkreises mit zwei Superintendentenstellen im Kirchenkreis Lüneburg vom 20. Dezember 2016,
  4. im Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung eines Kirchenkreispfarramtes im Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg vom 20. Dezember 2016.

§ 86 Ehrenamtlich Mitarbeitende

Die §§ 43 Absatz 2 und 45 der bisherigen Kirchenkreisordnung bleiben in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung vorläufig in Kraft, bis ein Kirchengesetz in Kraft tritt, das die Rechtsstellung ehrenamtlich Mitarbeitender zusammenfassend regelt.

§ 87 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Kirchenkreisordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Die nach der bisherigen Kirchenkreisordnung bestehenden Organe sowie Kirchenämter und Kirchenkreisämter übernehmen mit dem Tag des Inkrafttretens die Rechte und Pflichten der entsprechenden Organe und Kirchenämter nach dieser Kirchenkreisordnung.

(2) Gleichzeitig treten vorbehaltlich der Regelungen in § 85 Absatz 2 und in § 86 außer Kraft:

  1. die bisherige Kirchenkreisordnung vom 14. März 2000 (Kirchl. Amtsbl. S. 47, berichtigt S. 102), die zuletzt durch das Kirchengesetz vom … 2021 (Kirchl. Amtsbl. S. …) geändert worden ist,
  2. die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung der Bildung eines Kirchenkreises mit mehreren Amtsbereichen im Kirchenkreis Hildesheimer Land-Alfeld vom 10. Dezember 2010 (Kirchl. Amtsbl. S. 153), die zuletzt durch die Verordnung mit Gesetzeskraft vom 3. Dezember 2019 (Kirchl. Amtsbl. S. 283) geändert worden ist,
  3. die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung der Bildung eines Kirchenkreises mit zwei Superintendentenstellen im Kirchenkreis Lüneburg vom 20. Dezember 2016 (Kirchl. Amtsbl. S. 142), die zuletzt durch die Verordnung mit Gesetzeskraft vom 3. Dezember 2019 (Kirchl. Amtsbl. S. 283, 284) geändert worden ist,
  4. die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung eines Kirchenkreispfarramtes im Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg vom 20. Dezember 2016 (Kirchl. Amtsbl. S. 140), die zuletzt durch die Verordnung mit Gesetzeskraft vom 3. Dezember 2019 (Kirchl. Amtsbl. S. 283, 284) geändert worden ist.