Teil 8

Kirchenkreisverbände

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 71 Aufgaben

(1) Zur dauernden gemeinsamen Wahrnehmung einer einzelnen Aufgabe oder mehrerer Aufgaben der beteiligten Kirchenkreise kann ein Kirchenkreisverband gebildet werden.  2 Im Übrigen bleiben die beteiligten Kirchenkreise rechtlich und in der Gestaltung ihrer Arbeit selbstständig und für die Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.

(2) Kirchenkreisverbände sind Körperschaften des Kirchenrechts. Sie sind nach staatlichem Recht zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Als solche handeln sie grundsätzlich öffentlich-rechtlich.

(3) Kirchenkreisverbände stehen gemeinsam mit den beteiligten Kirchenkreisen in der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft aller Kirchenkreise und der anderen Formen kirchlichen Lebens innerhalb der Landeskirche. In diesem Rahmen und im Rahmen des geltenden Rechts verwalten sie ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung.

(4) § 4 und die Teile 3 bis 7 dieser Kirchenkreisordnung gelten für die Tätigkeit der Kirchenkreisverbände entsprechend.

§ 72 Bildung, Aufhebung und Veränderung

(1) Kirchenkreisverbände werden auf Antrag der beteiligten Kirchenkreise durch das Landeskirchenamt gebildet, aufgehoben oder verändert. Dabei werden auch die im Rahmen dieser Maßnahmen notwendigen Vermögensauseinandersetzungen einschließlich der Übertragung von Grundstücken und Erbbaurechten geregelt. Die entsprechende Urkunde ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. 

(2) Die Kirchenkreissynoden der beteiligten Kirchenkreise müssen einem Antrag nach Absatz 1 mit der Mehrheit ihrer Mitglieder zustimmen. Sie können dabei Grundsätze für die Gestaltung der Satzung des Kirchenkreisverbandes vorgeben.

(3) Werden im Rahmen der Vermögensauseinandersetzungen nach Absatz 1 Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, so hat diese Übertragung dingliche Wirkung. Sie wird mit Inkrafttreten der Anordnung des Landeskirchenamtes vollzogen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens muss aus der Urkunde hervorgehen. Die betroffenen Grundstücke oder Erbbaurechte sind in der Urkunde mit Grundbuch- und Katasterbezeichnungen anzugeben.

(4) Gegen eine Entscheidung des Landeskirchenamtes nach Absatz 1 können die Kirchenkreissynoden der beteiligten Kirchenkreise Widerspruch einlegen. Eine Ablehnung des Widerspruchs bedarf der Zustimmung des Landessynodalausschusses.

§ 73 Satzung

(1) Kirchenkreisverbände müssen eine Satzung haben. 2 Sie wird von den Kirchenkreisvorständen der beteiligten Kirchenkreise unter Beachtung der von den Kirchenkreissynoden vorgegebenen Grundsätze beschlossen und geändert. Sie bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.

(2) Die Satzung muss mindestens bestimmen:

  1. den Namen und den Sitz des Kirchenkreisverbandes,
  2. die beteiligten Kirchenkreise,
  3. die Aufgaben des Verbandes,
  4. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihre Verteilung auf die beteiligten Kirchenkreise,
  5. die Abwicklung im Fall der Auflösung des Verbandes und des Ausscheidens eines Kirchenkreises.

(3) Wenn sie nicht in einer gesonderten Finanzierungsvereinbarung geregelt werden, sind auch die Art und Weise der Deckung des Aufwandes und der Maßstab, nach dem die beteiligten Kirchenkreise zur Deckung des Bedarfes beizutragen haben, in der Satzung zu regeln.

(4) Wenn keine Verbandsversammlung nach § 77 gebildet wird, kann die Satzung durch den Verbandsvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder geändert werden. Die Kirchenkreisvorstände der beteiligten Kirchenkreise müssen einer Änderung der Satzung zustimmen.

§ 74 Schiedsklausel

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kirchenkreisverband und den beteiligten Kirchenkreisen sowie unter den beteiligten Kirchenkreisen über Rechte und Pflichten aus der Zusammenarbeit im Kirchenkreisverband entscheidet das Landeskirchenamt.

Abschnitt 2: Organe des Kirchenkreisverbandes

§ 75 Verbandsvorstand

(1) 1 Wenn keine Verbandsversammlung nach § 77 gebildet wird, nimmt der Verbandsvorstand alle Leitungsaufgaben im Kirchenkreisverband wahr. 2 Er vertritt den Kirchenkreisverband im Rechtsverkehr.

(2) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden von den Kirchenkreissynoden der beteiligten Kirchenkreise jeweils aus ihrer Mitte gewählt. Unter den gewählten Mitgliedern muss sich jeweils mindestens ein ordiniertes Mitglied befinden. Die Satzung kann vorsehen, dass für jedes gewählte Mitglied eine Stellvertretung zu wählen ist. Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus der Kirchenkreissynode ausscheidet, aus der es gewählt worden ist.

(3) Die Satzung kann vorsehen, dass der Verbandsvorstand bis zu einem Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder weitere Mitglieder und ebenso viele Stellvertretungen hinzuberuft oder dass dem Verbandsvorstand die Inhaberinnen oder Inhaber bestimmter Ämter von Amts wegen angehören. Die zu Berufenden müssen das aktive Wahlrecht zum Kirchenvorstand in einer Kirchengemeinde im Bereich des Kirchenkreisverbandes besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Neubildung der Kirchenkreissynoden neu gebildet. Der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt, bis alle Mitglieder des neuen Verbandsvorstandes gewählt worden sind.

(5) Die Kirchenkreisvorstände der beteiligten Kirchenkreise können den gewählten Vertreterinnen und Vertretern des Kirchenkreises im Verbandsvorstand im Rahmen der Beschlüsse der Kirchenkreissynode Weisungen erteilen. Die Weisungsbefugnis gilt nicht für Wahlen.

(6) In der Satzung kann vorgesehen werden, dass der Verbandsvorstand einen Geschäftsführenden Ausschuss bildet. Dessen Aufgaben und Befugnisse werden in der Satzung geregelt.

(7) Soweit in dieser Kirchenkreisordnung und in der Satzung des Kirchenkreisverbandes keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes die Regelungen über die Tätigkeit des Kirchenkreisvorstandes entsprechend.

§ 76 Vorsitz im Verbandsvorstand

(1) Die oder der Vorsitzende und eine Stellvertretung werden vom Verbandsvorstand für die Dauer der Amtszeit in geheimer Wahl gewählt. Unter den Gewählten muss sich ein ordiniertes Mitglied befinden.

(2) Die erste Sitzung des neu gebildeten Verbandsvorstandes wird von dem ältesten Mitglied einberufen und geleitet, bis die Wahl der oder des Vorsitzenden abgeschlossen ist.

§ 77 Verbandsversammlung

(1) Die Satzung eines Kirchenkreisverbandes kann vorsehen, dass eine Verbandsversammlung zu bilden ist. Der Verbandsversammlung gehört eine in der Satzung festzulegende und auf die beteiligten Kirchenkreise zu verteilende Zahl von Mitgliedern an, die von den Kirchenkreissynoden der beteiligten Kirchenkreise aus deren Mitte gewählt werden.

(2) Der Verbandsversammlung sind mindestens folgende Aufgaben zu übertragen:

  1. Änderungen der Satzung des Kirchenkreisverbandes,
  2. Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes,
  3. Beschlussfassung über den Haushaltsplan und den Jahresabschluss des Kirchenkreisverbandes sowie die Entlastung des Verbandsvorstandes.

(3) Im Übrigen können der Verbandsversammlung alle Aufgaben übertragen werden, die in einem Kirchenkreis zu den Aufgaben der Kirchenkreissynode gehören.

(4) Soweit in der Satzung des Kirchenkreisverbandes und in dieser Kirchenkreisordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für die Tätigkeit der Verbandsversammlung die Regelungen über die Tätigkeit der Kirchenkreissynode entsprechend.

Abschnitt 3: Operative Kirchenkreisverbände

§ 78 Grundlegende Bestimmung

Mit Rücksicht auf die Aufgaben eines Kirchenkreisverbandes kann an Stelle eines Kirchenkreisverbandes mit einer Organstruktur nach den §§ 75 bis 77 ein Kirchenkreisverband mit einer Organstruktur gebildet werden, die aus einer eigenverantwortlich handelnden beruflichen Geschäftsführung und einem Aufsichtsrat besteht (Operativer Kirchenkreisverband).

§ 79 Verbandsversammlung

(1) Wenn an einem Operativen Kirchenkreisverband mehr als drei Kirchenkreise beteiligt sind, kann dessen Satzung vorsehen, dass zusätzlich eine Verbandsversammlung nach § 77 zu bilden ist.

(2) Der Verbandsversammlung sind mindestens folgende Aufgaben zu übertragen:

  1. Sie beschließt über Änderungen der Satzung.
  2. Sie bestellt die Mitglieder des Aufsichtsrates.
  3. Sie nimmt Berichte der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates entgegen und entscheidet über die Entlastung des Aufsichtsrates.
  4. Sie genehmigt die Errichtung, Änderung und Schließung von Einrichtungen und Diensten des Kirchenkreisverbandes.

§ 80 Aufgaben des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Er berät, begleitet und überwacht die Geschäftsführung.
    1. Er bestellt die Mitglieder der Geschäftsführung und schließt deren Arbeitsverträge mit ihnen ab; insoweit vertritt der Aufsichtsrat durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates in entsprechender Anwendung von § 38 Absatz 2 den Kirchenkreisverband im Rechtsverkehr. 
    2. Er stellt den Jahresabschluss des Kirchenkreisverbandes fest und entscheidet über die Entlastung der Geschäftsführung.
    3. Er genehmigt die Errichtung, Änderung und Schließung von Einrichtungen und Diensten des Kirchenkreisverbandes, wenn keine Verbandsversammlung nach § 79 gebildet wird.
    4. Er erlässt eine Dienst- und Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.

    § 81 Bildung und Zusammensetzung des Aufsichtsrates

    (1) Wenn keine Verbandsversammlung nach § 79 gebildet wird, werden die Mitglieder des Aufsichtsrates von den Kirchenkreisvorständen der beteiligten Kirchenkreise bestellt.

    (2) Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates ist in der Satzung festzulegen. Wenn keine Verbandsversammlung nach § 79 gebildet wird, sollen dem Aufsichtsrat Mitglieder aus allen beteiligten Kirchenkreisen angehören.

    (3) Der Aufsichtsrat ist so zusammenzusetzen, dass seine Mitglieder insgesamt über die Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsrates erforderlich sind.

    § 82 Geschäftsführung

    (1) Die Geschäftsführung besteht aus bis zu zwei Mitgliedern. Sie leitet den Kirchenkreisverband in eigener Verantwortung und vertritt ihn im Rechtsverkehr. § 80 Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.

    (2) Die Geschäftsführung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Sie entwickelt die strategische Ausrichtung des Kirchenkreisverbandes, stimmt sie mit dem Aufsichtsrat ab und sorgt für ihre Umsetzung.
    2. Sie sorgt für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und interner Ordnungen und wirkt auf deren Beachtung hin.
    3. Sie sorgt für ein angemessenes Qualitäts- und Risikomanagement.
    4. Sie stellt den Jahresabschluss auf.

    5. Sie unterrichtet den Aufsichtsrat zeitnah über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung des Kirchenkreisverbandes von wesentlicher Bedeutung sind.

    § 83 Allgemeine Verweisung

    Soweit in den §§ 78 – 82 keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für Operative Kirchenkreisverbände die allgemeinen Bestimmungen über Kirchenkreisverbände entsprechend.