Teil 6

Finanzverfassung des Kirchenkreises

§ 59 Zweckbindung des Vermögens

(1) Das Vermögen des Kirchenkreises und seiner Einrichtungen dient allein der Erfüllung kirchlicher Aufgaben. Es ist wirtschaftlich, sparsam, ethisch-nachhaltig, transparent und in gesamtkirchlicher Verantwortung zu verwalten. Vermögensteile, die zur Erzielung von Erträgen geeignet sind, sind im Rahmen ihrer Zweckbestimmung so zu verwalten, dass sie angemessene Erträge erbringen. Das Landeskirchenamt kann Richtlinien für die sachgerechte Verwaltung des kirchlichen Vermögens erlassen.

(2) Die zur Erhaltung einzelner Vermögensteile, insbesondere der kirchlichen Gebäude, erforderlichen Maßnahmen sind rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zu treffen. Räume des Kirchenkreises dürfen nicht für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden, die deren Bestimmung widersprechen.

(3) Aus Mitteln des Kirchenkreises dürfen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, in der Regel nur im Rahmen der diakonischer Aufgaben gewährt werden.

(4) Die Übernahme von Bürgschaften und ähnlichen Verpflichtungen ist nur in besonderen Fällen zulässig.

§ 60 Haushaltsplan, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Der Kirchenkreisvorstand stellt über alle zu erwartenden Erträge und Aufwendungen des Kirchenkreises sowie die mit seiner Investitions- und Finanzierungstätigkeit verbundenen zahlungswirksamen Zu- und Abgänge einen Haushaltsplan auf. Dieser ist insgesamt auszugleichen. Der von der Kirchenkreissynode beschlossene Haushaltsplan ist mindestens eine Woche zur Einsicht für die Mitglieder des Kirchenkreises auszulegen.

(2) Auszahlungen dürfen nur veranlasst werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen sind oder wenn ihre Deckung durch Einsparungen oder durch nicht vorgesehene Erträge gesichert ist.

(3) Auszahlungen dürfen nur aufgrund eines Beschlusses des Kirchenkreisvorstandes veranlasst werden. Der Kirchenkreisvorstand kann eine Ermächtigung zur Veranlassung von Auszahlungen in einem bestimmten Rahmen erteilen.

(4) Die Aufgaben des Kassen- und Rechnungswesens sowie der Ansatz und die Bewertung des Vermögens und der Schulden obliegen dem Kirchenamt.

§ 61 Rechnungslegung und -prüfung

(1) Der Kirchenkreisvorstand hat über das gesamte von ihm verwaltete Vermögen Rechnung zu legen und den Jahresabschluss festzustellen. Nach der Feststellung ist eine Ausfertigung des Jahresabschlusses mindestens eine Woche lang zur Einsicht für die Mitglieder des Kirchenkreises auszulegen. Die Auslegung ist in geeigneter und ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

(2) Die örtliche Kassenprüfung obliegt dem Träger des Kirchenamtes. Die örtliche Haushalts- und Rechnungsprüfung ist Aufgabe des Kirchenkreisvorstandes.

(3) Zur Durchführung der überörtlichen Haushalts-, Kassen- und Rechnungsprüfung bedient sich das Landeskirchenamt als verfassungsmäßige Aufsichtsbehörde des Rechnungsprüfungsamtes der Landeskirche.