
Teil 4
Kirchenamt§ 53 Errichtung und Aufgaben
(1) 1 Die Kirchenkreise sind verpflichtet, für sich allein oder gemeinsam mit anderen Kirchenkreisen ein Kirchenamt zu errichten und es so auszustatten, dass es die ihm zugewiesenen Aufgaben erfüllen kann. 2 Das zuständige Kirchenamt ist in der Hauptsatzung zu benennen.
(2) 1 Träger des Kirchenamtes kann ein Kirchenkreis oder ein Kirchenkreisverband sein. 2 Er beschließt für das Kirchenamt eine Geschäftsordnung. 3 Er darf die Stelle der Leitung eines Kirchenamtes nur besetzen, wenn sie zuvor mindestens im Internet in der Stellenbörse für Kirche und Diakonie ausgeschrieben war.
(3) 1 Das Kirchenamt unterstützt die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie die Kirchenvorstände und die Vertretungsorgane der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben. 2 Es nimmt für die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie im Auftrag der Kirchengemeinden und der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis die Aufgaben der Haushaltsführung und Vermögensverwaltung wahr.
(4) 1 Kirchliche Körperschaften im Bereich des Kirchenkreises können das Kirchenamt durch Beschlüsse ihrer zuständigen Vertretungsorgane über die Aufgaben nach Absatz 2 hinaus mit der abschließenden Erledigung von Geschäften der laufenden Verwaltung (§ 36 Absatz 2) beauftragen. 2 Inhalt und Umfang einer möglichen Beauftragung sind durch eine Rechtsverordnung zu regeln. 3 In der Hauptsatzung des Kirchenkreises ist festzuhalten, welche kirchlichen Körperschaften einen Auftrag zur Erledigung von Geschäften der laufenden Verwaltung erteilt haben.
(5) 1 Das nach Absatz 1 errichtete Kirchenamt ist für die Wahrnehmung aller Leitungs- und Verwaltungsaufgaben nach Absatz 3 und 4 zuständig. 2 Auf Antrag eines Kirchenkreises kann durch eine Rechtsverordnung für einzelne Aufgabengebiete oder für Teilbereiche von Aufgabengebieten ein anderes Kirchenamt als zuständiges Kirchenamt bestimmt werden. 3 Für die Klöster Loccum und Amelungsborn gilt Satz 2 entsprechend.
(6) 1 Die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie die Kirchenvorstände und die Vertretungsorgane der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis sind berechtigt, von dem zuständigen Kirchenamt jederzeit Auskünfte zu verlangen und die sie betreffenden Akten oder sonstigen Unterlagen einzusehen. 2 Sie sind verpflichtet, dem Kirchenamt rechtzeitig alle Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Wahrnehmung der sie betreffenden Aufgaben notwendig sind.
(7) Durch eine Rechtsverordnung können nähere Standards für die Ausstattung und die Prozesse in den Kirchenämtern festgelegt werden.
§ 54 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die Kirchenkreise und die zu ihrem jeweiligen Bereich gehörenden kirchlichen Körperschaften sind berechtigt und verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben die Unterstützung durch das zuständige Kirchenamt (§ 53 Absatz 5) in Anspruch zu nehmen, soweit sie diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen und soweit die entsprechenden Tätigkeiten in dem vom Landeskirchenamt zu erstellenden Aufgabenverzeichnis für die Kirchenämter als Pflichtaufgaben ausgewiesen sind.
(2) Dritte dürfen nur durch den Träger des Kirchenamtes mit der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben der Kirchenämter beauftragt werden.
(3) Die Aufgabengebiete des Aufgabenverzeichnisses für die Kirchenämter und deren Teilbereiche sind durch eine Rechtsverordnung zu regeln.
(4) Regelungen, die es ausschließen, dass eine kirchliche Körperschaft nach Absatz 1 bestimmte Verwaltungsaufgaben selbst wahrnimmt, bleiben unberührt.
§ 55 Remonstration
1 Hält das Kirchenamt eine Maßnahme des Kirchenkreisvorstandes für rechtswidrig, so hat es dies durch seine Leitung dem Kirchenkreisvorstand unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 2 Werden die Bedenken nicht ausgeräumt und besteht der Kirchenkreisvorstand auf der Durchführung der Maßnahme, so berichtet der Kirchenkreisvorstand dem Landeskirchenamt. 3 Erklärt das Landeskirchenamt die Bedenken des Kirchenamtes für unbegründet, so hat das Kirchenamt die Maßnahme durchzuführen und wird von der dienstlichen Verantwortung frei. 4 Dieses Verfahren ersetzt eine im kirchlichen Dienst- und Arbeitsrecht sonst vorgesehene Anrufung von Vorgesetzten bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung.
§ 56 Haftung des Kirchenamtes
1 Der Träger des Kirchenamtes haftet gegenüber den kirchlichen Körperschaften, die das Kirchenamt bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben unterstützt, für Schäden, die den kirchlichen Körperschaften bei der Unterstützung durch das Kirchenamt vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt werden. 2 Eine Haftung für Schäden, die dadurch entstehen, dass die kirchlichen Körperschaften ihrer Mitwirkungspflicht nach § 53 Absatz 6 nicht, nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind, ist ausgeschlossen.