Teil 3

Mitarbeitende im Kirchenkreis

§ 50 Grundbestimmung

(1) Für einzelne besonders geordnete Dienste beruft der Kirchenkreisvorstand ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende. Sie führen ihren Dienst im Rahmen des geltenden Rechts, ihrer Dienstanweisungen und der durch den Kirchenkreisvorstand aufgestellten Richtlinien und Grundsätze selbstständig aus.

(2) Ehrenamtliche und berufliche Dienste sind in einer Dienstgemeinschaft aufeinander bezogen. Beide dienen gleichwertig dem Auftrag Jesu Christi. Der Kirchenkreis sorgt gemeinsam mit den Kirchengemeinden für die Begleitung und Förderung der ehrenamtlich Mitarbeitenden.

(3) Mitarbeitende werden in einem Gottesdienst in ihre Dienste eingeführt und verabschiedet.

(4) Der Kirchenkreisvorstand sorgt für regelmäßige gemeinsame Besprechungen der Mitarbeitenden. Er kann Arbeitsgruppen für die Mitarbeitenden bestimmter Berufsgruppen und multiprofessionelle Arbeitsgruppen für ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende bilden, die gemeinsam an einer bestimmten Aufgabe arbeiten.

§ 51 Rechte und Pflichten von Mitarbeitenden

(1) Mitarbeitende sollen über Vorhaben, die ihren Aufgabenbereich betreffen, rechtzeitig informiert werden. Der Kirchenkreisvorstand soll die Leitungen von Arbeitsgruppen nach § 50 Absatz 4 zu seinen Sitzungen einladen, wenn grundsätzliche Fragen ihres Aufgabenbereiches beraten werden.

(2) Mitarbeitende des Kirchenkreises haben im Rahmen der für den Kirchenkreis beschlossenen Konzeption Anspruch auf ein Jahresgespräch mit dem Kirchenkreisvorstand.

(3) Ungeachtet dessen haben Mitarbeitende das Recht, dringende persönliche oder dienstliche Anliegen in einer Sitzung des Kirchenkreisvorstandes selbst vorzutragen und dazu nach vorheriger Mitteilung an den Kirchenkreisvorstand eine andere Mitarbeitende oder einen anderen Mitarbeitenden mitzubringen. Der Kirchenkreisvorstand muss einem solchen Verlangen in angemessener Frist entsprechen.

(4) Der Kirchenkreisvorstand kann die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 einem Verwaltungsausschuss oder einem Ausschuss übertragen, der für Personalangelegenheiten zuständig ist.

§ 52 Kirchenkreiskonferenz, Pfarrkonvent

(1) 1 Die Kirchenkreiskonferenz und der Pfarrkonvent haben die Aufgabe, die Gemeinschaft der Ordinierten und die Dienstgemeinschaft aller ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitenden im Kirchenkreis zu pflegen. 2 Sie dienen dem geschwisterlichen Gespräch, der gegenseitigen Abstimmung, der gemeinsamen Fortbildung und der kollegialen Beratung unter den Mitgliedern. 3 Durch Rechtsvorschrift können ihnen weitere Aufgaben zugewiesen werden.

(2) 1 Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind die Mitglieder des Pfarrkonvents sowie ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende im Kirchenkreis, die Aufgaben des Verkündigungsdienstes nach Artikel 11 Absatz 3 der Kirchenverfassung wahrnehmen. Das Nähere ist in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln.

(3) Mitglieder des Pfarrkonvents sind alle Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechts

  1. eine gemeindliche oder allgemein kirchliche Stelle im Kirchenkreis innehaben,
  2. einen gemeindlichen Auftrag im Kirchenkreis wahrnehmen oder
  3. einen allgemein kirchlichen Auftrag wahrnehmen und dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises zugewiesen sind.

(4) In der Hauptsatzung des Kirchenkreises ist zu regeln, wie oft der Pfarrkonvent zu eigenen Sitzungen zusammenkommen soll.

(5) Die Kirchenkreiskonferenz und der Pfarrkonvent können für Regelungen nach den Absätzen 2 und 4 Vorschläge unterbreiten. 

(6) Die Kirchenkreiskonferenz und der Pfarrkonvent berichten der Kirchenkreissynode und dem Kirchenkreisvorstand regelmäßig über ihre Arbeit. Sie können Anträge an die Kirchenkreissynode und an den Kirchenkreisvorstand stellen. Sie sollen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kirchenkreissynode in regelmäßigen Abständen zu ihren Sitzungen einladen.

(7) Das Nähere wird durch eine Konventsordnung geregelt, die als Rechtsverordnung zu erlassen ist.