Teil 2

Leitung des Kirchenkreises

Abschnitt 1: Organe des Kirchenkreises

§ 10 Gemeinsame Verantwortung

(1) Die Kirchenkreissynode, der Kirchenkreisvorstand und die Superintendentin oder der Superintendent leiten den Kirchenkreis in arbeitsteiliger Gemeinschaft und gegenseitiger Verantwortung. Sie tragen gemeinsam Verantwortung dafür, dass Zeugnis und Dienst im Kirchenkreis gemäß dem Auftrag der Kirche geschehen und die Ordnung der Kirche beachtet wird.

(2) Sie können die Bildung gemeinsamer Ausschüsse oder Leitungsrunden vereinbaren.

Abschnitt 2: Kirchenkreissynode

§ 11 Aufgaben der Kirchenkreissynode

(1) Die Kirchenkreissynode verkörpert Einheit und Vielfalt des kirchlichen und gemeindlichen Lebens im Kirchenkreis. Sie ist zur gemeinsamen Willensbildung im Kirchenkreis berufen.

(2) Die Kirchenkreissynode berät über Angelegenheiten des kirchlichen und öffentlichen Lebens. Sie nimmt Berichte ihrer Ausschüsse, des Kirchenkreisvorstandes, der Superintendentin oder des Superintendenten und eines diakonischen Rechtsträgers entgegen, dem der Kirchenkreis nach den Bestimmungen des Diakoniegesetzes die Wahrnehmung diakonischer Aufgaben des Kirchenkreises übertragen hat.

(3) 1Die Kirchenkreissynode wählt die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes sowie die Inhaberinnen und Inhaber einer Superintendentur-Pfarrstelle. 2 Sie wirkt an der Bildung der Landessynode mit.

(4) Die Kirchenkreissynode entscheidet über die Grundsätze der Arbeit des Kirchenkreises. Sie beschließt im Rahmen des geltenden Rechts insbesondere über:

  1. Satzungen des Kirchenkreises,
  2. Konzepte und Pläne zur Gestaltung der kirchlichen Arbeit sowie der Stellenplanung, des Gebäudemanagements und der allgemeinen Finanzplanung im Kirchenkreis,
  3. Abgaben und Umlagen der kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis sowie die Aufnahme von Darlehen für den Kirchenkreis,soweit diese nicht aus den ordentlichen Einnahmen des laufenden und des nächsten Rechnungsjahres getilgt werden können,
  4. die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Einrichtungen des Kirchenkreises,
  5. den Haushaltsplan und den Jahresabschluss des Kirchenkreises sowie die Entlastung des Kirchenkreisvorstandes,
  6. Anträge und Vorlagen sowie Anträge an die Landessynode und andere Stellen,
  7. die Besetzung der Organe eines Kirchenkreisverbandes, an dem der Kirchenkreis beteiligt ist,
  8. die Errichtung eines Kirchenamtes.

Einer Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Einrichtungen des Kirchenkreises muss die die Kirchenkreissynode mit der Mehrheit ihrer Mitglieder zustimmen.

(5) Die Kirchenkreissynode wählt die Mitglieder ihres Präsidiums und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Die Kirchenkreissynode wirkt an Stellungnahmen des Kirchenkreises nach Artikel 72 Absatz 1 Satz 2 der Kirchenverfassung mit.

§ 12 Mitglieder der Kirchenkreissynode

(1) Die Kirchenkreissynode soll in ihrer Zusammensetzung die Vielfalt der Lebensverhältnisse und der Kirchengemeinden sowie der anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis widerspiegeln. Ihre Mitglieder sollen bereit sein, als Mitglied der Kirchenkreissynode im Hören auf Gottes Wort und in der Bindung an das kirchliche Recht an der Erfüllung des Auftrages der Kirche mitzuwirken.

(2) Der Kirchenkreissynode gehören an:

  1. ordinierte und nichtordinierte Mitglieder, die von den Kirchengemeinden gewählt werden,
  2. Mitglieder, die vom Kirchenkreisvorstand berufen werden,
  3. die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes.

(3) Mitglieder der Landessynode sind Mitglied der Kirchenkreissynode des Kirchenkreises, in dem sie nach den Bestimmungen des Landessynodalgesetzes zur Landessynode wählbar sind.

(4) Für jedes Mitglied nach Absatz 2 Nummern 1 und 2 ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu berufen, das im Falle der Verhinderung an die Stelle des Mitgliedes tritt. Für stellvertretende Mitglieder gelten die Bestimmungen der Absätze 5, 6 und 8 Satz 1 sowie der §§ 13 bis 15 und 18 bis 19 entsprechend. Wer ordiniert ist, kann nicht stellvertretendes Mitglied für ein nichtordiniertes Mitglied sein.

(5) Mitglied der Kirchenkreissynode nach Absatz 2 kann nur sein, wer in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises das aktive Wahlrecht zum Kirchenvorstand besitzt oder im Fall einer Berufung nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 zur Wahl der Mitarbeitervertretung im Kirchenkreis berechtigt ist.

(6) Mitglied der Kirchenkreissynode kann nicht sein, wer

  1. in öffentlichen Äußerungen Auffassungen vertritt, die im Widerspruch zum Auftrag der Kirche oder zu den Grundsätzen ihrer Ordnung stehen, wie sie in der Verfassung der Landeskirche beschrieben werden, oder
  2. aktiv eine Vereinigung unterstützt, die derartige Ziele verfolgt.

(7) Der Kirchenkreissynode dürfen nicht mehrheitlich Mitglieder angehören, die ordiniert sind oder die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Kirchenkreis oder zu einer Körperschaft im Bereich des Kirchenkreises stehen.

(8) Scheidet ein Mitglied aus der Kirchenkreissynode aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge zu wählen oder zu berufen. Ein ausgeschiedenes Mitglied wird bis zur Wahl oder Berufung der Nachfolge durch das stellvertretende Mitglied vertreten.

§ 13 Gewählte Mitglieder

(1) Die von den Kirchengemeinden zu wählenden Mitglieder werden in Wahlbezirken gewählt, die aus einer oder mehreren Kirchengemeinden bestehen. Bei der Bildung sollen bestehende Formen der regionalen Zusammenarbeit, berücksichtigt werden. Die Wahlbezirke müssen so groß sein, dass in ihnen mindestens zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder gewählt werden können.

(2) Unter den in einem Wahlbezirk für die Wahl vorgeschlagenen Personen sollen sich jeweils mindestens zu 40 % Frauen, zu 40 % Männer und zu 20 % Personen befinden, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn die Amtszeit der zu bildenden Kirchenkreissynode beginnt. Wahlbezirke, in denen weniger als fünf Personen zu wählen sind, sind für die Berechnung dieser Anteile so zusammenzufassen, dass mindestens eine Person unter 27 Jahren gewählt werden kann.

(3) Das Nähere zur Bildung der Wahlbezirke und zu ihrer Zusammenfassung für die Berechnung der Anteile nach Absatz 2 ist in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln.

(4) Im gesamten Kirchenkreis sind mindestens 25 und höchstens 63 Mitglieder und ebenso viele stellvertretende Mitglieder zu wählen; die Zahl ist in der Hauptsatzung des Kirchenkreises festzusetzen. Die Zahl der in den einzelnen Wahlbezirken zu Wählenden richtet sich nach der Zahl der Kirchenmitglieder im Wahlbezirk. Diese ist vom Kirchenkreisvorstand nach dem Stand vom 31. März des Jahres vor der Neubildung der Kirchenkreissynode festzustellen.

(5) Bei der Verteilung der Zahl der zu Wählenden auf die Wahlbezirke wird die Zahl der Kirchenmitglieder im Wahlbezirk mit der Gesamtzahl zu Wählenden vervielfacht und durch die Zahl der Kirchenmitglieder im Kirchenkreis geteilt. Jeder Wahlbezirk erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Die weiteren noch zu verteilenden Sitze werden den Wahlbezirken in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zugeteilt. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

(6) Die Verteilung der Sitze im Wahlbezirk auf die ordinierten und die nichtordinierten Mitglieder richtet sich nach der folgenden Tabelle:

Sitze im Wahlbezirk

davon Ordinierte

davon Nichtordinierte

2-5

1

1-4

6-8

2

4-6

9-12

3

6-9

13-15

4

9-11

16-19

5

11-14

20-22

6

14-16

(7) Die Wahlen zur Kirchenkreissynode sind spätestens sechs Wochen vor der Neubildung in einer gemeinsamen Sitzung der Kirchenvorstände im Wahlbezirk durchzuführen. Die oder der Vorsitzende der Kirchenkreissynode oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Kirchenkreissynode lädt zu der Wahlsitzung ein und leitet sie. Die Wahl ist geheim und in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Wahl zur Landessynode durchzuführen. Anstelle einer Wahl nach Satz 1 kann die Wahl auch durch übereinstimmende Beschlüsse der Kirchenvorstände im Wahlbezirk erfolgen.

(8) Wenn eine Nachwahl zur Kirchenkreissynode erforderlich wird, setzt die oder der Vorsitzende der Kirchenkreissynode den Kirchenvorständen im Wahlbezirk zunächst eine Frist, innerhalb derer sie übereinstimmende Beschlüsse nach Absatz 7 Satz 4 fassen können. Kommen diese Beschlüsse innerhalb der gesetzten Frist nicht zustande, ist eine Wahlversammlung nach Absatz 7 Satz 2 durchzuführen.

(9) Können in einem Wahlbezirk nicht so viele ordinierte Mitglieder gewählt oder nachgewählt werden, wie es in Absatz 6 vorgegeben ist, so tritt stattdessen das stellvertretende Mitglied in die Kirchenkreissynode ein, bis der Sitz mit einem ordinierten Mitglied besetzt werden kann.

§ 14 Berufene Mitglieder

(1) Die Zahl der berufenen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder darf jeweils nicht mehr als ein Drittel der Zahl der nach § 13 zu wählenden Mitglieder betragen.

(2) Der Kirchenkreisvorstand soll bei den Berufungen insbesondere die Vielfalt der Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis einschließlich der im Kirchenkreis gelegenen diakonischen und anderen Einrichtungen berücksichtigen, die der Landeskirche nach Artikel 18 der Kirchenverfassung zugeordnet sind..

(3) Der Kirchenkreisvorstand hat außerdem folgende Vorgaben zu berücksichtigen:

  1. Es sind mindestens zwei Mitglieder zu berufen, die zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und durch ein in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu bestimmendes Gremium der Evangelischen Jugend im Kirchenkreis vorgeschlagen werden sollen.
  2. Zwei der zu berufenden Mitglieder soll die Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises aus dem Kreis der zur Wahl der Mitarbeitervertretung berechtigten beruflich Mitarbeitenden im Kirchenkreis vorschlagen.

(3) Die Zahl der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Personen erhöht sich auf drei, wenn nach der Hauptsatzung des Kirchenkreises mehr als 39 Mitglieder in die Kirchenkreissynode zu wählen sind.

 

§ 15 Bildung der Kirchenkreissynode

(1) Die Kirchenkreissynode wird alle sechs Jahre neu gebildet. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Januar des auf die Bildung der Kirchenvorstände folgenden Jahres.

(2) Eine Wahl oder Berufung in die Kirchenkreissynode wird nur wirksam, wenn die gewählte oder berufene Person sich innerhalb einer vorgegebenen Frist gegenüber dem Kirchenkreisvorstand bereiterklärt, das Gelöbnis nach § 17 Absatz 1 abzulegen.

(3) Der Kirchenkreisvorstand prüft die Ordnungsmäßigkeit der Wahl nach § 13. Ergibt sich, dass ein gewähltes Mitglied nicht wählbar war oder dass das Wahlverfahren Mängel aufweist, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so ordnet der Kirchenkreisvorstand die Wiederholung der Wahl innerhalb einer vorzugebenden Frist an.

(4) Gegen die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes können das gewählte Mitglied und der Kirchenvorstand innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde bei dem Landeskirchenamt einlegen. Die Entscheidung des Landeskirchenamtes unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.

§ 16 Erste Tagung der Kirchenkreissynode

Eine neu gebildete Kirchenkreissynode tritt innerhalb von drei Monaten nach Beginn ihrer Amtszeit zu ihrer ersten Tagung zusammen. Diese Tagung wird durch die Superintendentin oder den Superintendenten eröffnet und bis zum Abschluss der Wahl der oder des Vorsitzenden der Kirchenkreissynode geleitet. Die oder der Vorsitzende leitet die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes.

§ 17 Gelöbnis der Mitglieder

(1) Zu Beginn der ersten Tagung legen die Mitglieder der neu gebildeten Kirchenkreissynode gegenüber der Superintendentin oder dem Superintendenten folgendes Gelöbnis ab:

„Ich gelobe vor Gott und dieser christlichen Gemeinde, dass ich als Mitglied der Kirchenkreissynode in Bindung an die Heilige Schrift und an das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche danach trachten will, dass die Kirche in Einigkeit des Glaubens und in Gemeinschaft der Liebe wachse zu dem hin, der das Haupt ist, Christus.“

Sie bekräftigen dieses Gelöbnis mit den Worten: „Ich gelobe es vor Gott.“

(2) Wer bei der ersten Tagung nicht anwesend war oder später Mitglied der Kirchenkreissynode wird, legt das Gelöbnis gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode ab.

§ 18 Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Kirchenkreissynode sind ehrenamtlich tätig. Das gilt auch dann, wenn sie dieses Amt als Teil ihrer gesamtkirchlichen Aufgaben im Rahmen eines Pfarrdienstverhältnisses wahrnehmen oder wenn sie in einem anderen kirchlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen. Sie haben im Rahmen der allgemeinen landeskirchlichen Bestimmungen für ehrenamtlich Mitarbeitende Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen.

(2) Mitglieder der Kirchenkreissynode, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, sind dem Kirchenkreis zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Wenn der Schaden durch eine Versicherung zugunsten des Kirchenkreises abgedeckt wird, beschränkt sich die Haftung auf eine von der Versicherung geforderte Selbstbeteiligung.

(3) Über alle Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt geworden sind und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, haben die Mitglieder der Kirchenkreissynode Verschwiegenheit zu wahren. Das gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. Ohne Genehmigung des Präsidiums der Kirchenkreissynode dürfen sie über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(4) Das Präsidium der Kirchenkreissynode kann ein Mitglied, das die Ordnung in einer Tagung in erheblicher Weise stört, vorübergehend von der Mitwirkung in bis zu zwei Tagungen und in den Ausschüssen ausschließen. Gegen einen vorläufigen Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch bei der Kirchenkreissynode einlegen. Bis zur Entscheidung der Kirchenkreissynode ruhen die Rechte und Pflichten dieses Mitgliedes. Die Entscheidung der Kirchenkreissynode unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof. 5§ 65 bleibt unberührt.

§ 19 Ausscheiden und Entlassung

(1) Ein Mitglied scheidet aus der Kirchenkreissynode aus,

  1. wenn es sein Amt niederlegt,
  2. wenn der Kirchenkreisvorstand feststellt, dass es die Voraussetzung seiner Wählbarkeit nach § 12 Absatz 2 verloren hat oder
  3. wenn es durch das Landeskirchenamt aus seinem Amt entlassen wird.

(2) Gegen eine Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes nach Absatz 1 Nummer 2 kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch bei der Kirchenkreissynode einlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 18 Absatz 4 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(3) 1Das Landeskirchenamt hat ein Mitglied der Kirchenkreissynode zu entlassen,

  1. wenn es auf Dauer nicht in der Lage ist, das Amt auszuüben,
  2. wenn es erklärt hat, das Amt vorübergehend ruhen zu lassen, und nach einem Jahr das Amt nicht wieder aufgenommen hat,
  3. wenn die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Mitgliedschaft nach § 12 Absatz 6 vorliegen,
  4. wenn es das Amt beharrlich vernachlässigt,
  5. wenn es die Verschwiegenheitspflicht grob verletzt,
  6. wenn es die Ordnung in den Tagungen trotz eines vorangegangenen Ausschlusses nach § 18 Absatz 4 beharrlich und in erheblicher Weise stört oder
  7. wenn es die ihm obliegenden Pflichten auf andere Weise erheblich verletzt hat.

2Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung des Landeskirchenamtes haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 20 Präsidium der Kirchenkreissynode

(1) Die Kirchenkreissynode wird durch ein aus ihrer Mitte gewähltes Präsidium geleitet. Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Es bereitet die Tagungen der Kirchenkreissynode vor, beruft sie ein und legt im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand deren Ort, Zeit und Tagesordnung fest.
  2. Es entscheidet im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand über die Einberufung einer digitalen Tagung der Kirchenkreissynode nach § 23 Absatz 2.
  3. Es sorgt mit Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit im Kirchenkreis für regelmäßige Berichte über die Arbeit der Kirchenkreissynode innerhalb des Kirchenkreises und in der Öffentlichkeit.
  4. Es leitet durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kirchenkreissynode die Tagungen der Kirchenkreissynode und stellt insbesondere die ordnungsgemäße Zusammensetzung und die Beschlussfähigkeit der Kirchenkreissynode fest.

(2) Die Mitglieder des Präsidiums werden jeweils für die Hälfte der Amtszeit einer Kirchenkreissynode gewählt. Sie bleiben im Amt, bis die Kirchenkreissynode ein neues Präsidium gewählt hat oder bis eine neu gebildete Kirchenkreissynode zu ihrer ersten Tagung zusammentritt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Das Präsidium besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode, einer Stellvertretung im Vorsitz und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende soll nicht ordiniert sein.

(4) Die Mitglieder des Präsidiums dürfen dem Kirchenkreisvorstand nicht angehören. Die oder der Vorsitzende oder ein anderes vom Präsidium zu bestimmendes Mitglied des Präsidiums hat das Recht, mit Rederecht an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teilzunehmen.

§ 21 Ausschüsse der Kirchenkreissynode

(1) Zur vertieften Beratung ihrer Verhandlungsgegenstände sowie zur Vor- und Nachbereitung ihrer Entscheidungen bildet die Kirchenkreissynode aus ihrer Mitte Ausschüsse. Sie kann die Ausschüsse durch sachkundige Personen mit oder ohne Stimmrecht ergänzen. Stimmberechtigte Mitglieder müssen Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein. Die oder der Vorsitzende eines Ausschusses muss Mitglied der Kirchenkreissynode sein.

(2) Die Ausschüsse sind verpflichtet, der Kirchenkreissynode regelmäßig über ihre Arbeit zu berichten. Die Kirchenkreissynode, in Ausnahmefällen auch der Kirchenkreisvorstand kann ihnen Arbeitsaufträge erteilen und dabei einen Termin für die Berichterstattung in der Kirchenkreissynode vorgeben.

(3) Soweit die Kirchenkreissynode nicht etwas anderes beschließt, ist zur Ausführung von Beschlüssen der Ausschüsse die Zustimmung der Kirchenkreissynode erforderlich.

(4) Der Kirchenkreisvorstand kann die Arbeit der Ausschüsse durch eines seiner Mitglieder als Ansprechperson begleiten. Auf Verlangen können die Ausschüsse dem Kirchenkreisvorstand berichten. 

(5) 1 Digitale Sitzungen von Ausschüssen der Kirchenkreissynode können auch dann durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen. 2 Die Kirchenkreissynode kann in ihrer Geschäftsordnung nähere Regelungen für digitale Sitzungen der Ausschüsse treffen. 3 Im Übrigen gelten für das Verfahren in den Ausschüssen die §§ 23 bis 27 entsprechend.

§ 22 Tagungen der Kirchenkreissynode

(1) Die Kirchenkreissynode tritt so oft zusammen, wie es die Erfüllung ihrer Aufgaben erfordert, mindestens aber zweimal im Jahr.

(2) Außerordentliche Tagungen der Kirchenkreissynode finden statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder, der Kirchenkreisvorstand oder das Landeskirchenamt es beantragt.

(3) Die Tagungen beginnen mit einer Andacht.

(4) Bei der Festlegung der Tagesordnung sind zu berücksichtigen:

  1. Anträge des Kirchenkreisvorstandes,
  2. Anträge der Superintendentin oder des Superintendenten und
  3. Anträge, die von mindestens fünf Mitgliedern der Kirchenkreissynode unterzeichnet wurden.

Für die Einreichung von Anträgen kann das Präsidium vorab eine Frist vorgeben.

(5) Die Einladung soll den Mitgliedern der Kirchenkreissynode und den Teilnehmenden nach Absatz 8 mindestens zwei Wochen vor der Tagung zugehen. Dabei sind die Tagesordnung und die erforderlichen Beratungsunterlagen beizufügen.Die Form der Einladung ist in der Geschäftsordnung der Kirchenkreissynode zu regeln.

(6) In dringenden Fällen kann die Tagesordnung zu Beginn einer Tagung durch einen Beschluss der Kirchenkreissynode erweitert werden. Dem Beschluss müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Kirchenkreissynode zustimmen.

(7) Die Kirchenkreissynode ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist oder durch ein stellvertretendes Mitglied vertreten wird.

(8) An den Beratungen der Kirchenkreissynode können mit Rederecht teilnehmen:

  1. die Leiterin oder der Leiter des Kirchenamtes oder eine andere Vertretung des Kirchenamtes,
  2. Beauftragte des Kirchenkreises, die nicht Mitglied der Kirchenkreissynode sind,
  3. die Landesbischöfin oder der Landesbischof,
  4. die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof,
  5. Vertreterinnen oder Vertreter des Landeskirchenamtes,
  6. Vertreterinnen oder Vertreter einer diakonischen Einrichtung, der der Kirchenkreis nach den Bestimmungen des Diakoniegesetzes die Wahrnehmung diakonischer Aufgaben des Kirchenkreises übertragen hat oder die im Kirchenkreis gelegen ist.

Die Teilnehmenden nach Satz 1 Nummern 3 bis 5 können nach jedem Redebeitrag das Wort ergreifen. 3 Den Teilnehmenden nach Satz 1 Nummer 6 soll die Kirchenkreissynode in regelmäßigen Abständen Gelegenheit geben, über die Arbeit ihrer Einrichtung zu berichten.

(9) Die Tagungen der Kirchenkreissynode sind öffentlich. Die Kirchenkreissynode kann nicht öffentliche Tagungen beschließen oder bei einzelnen Beratungsgegenständen die Öffentlichkeit ausschließen.

§ 23 Digitale Tagungen

(1) Wenn das öffentliche Leben erheblich gestört ist, kann eine digitale Tagung der Kirchenkreissynode stattfinden. Bei einer digitalen Tagung sind die Mitglieder der Kirchenkreissynode auch dann persönlich anwesend, wenn alle oder einzelne Mitglieder durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton oder Ton mit Hilfe geeigneter technischer Hilfsmittel an der Tagung teilnehmen. Es muss sichergestellt sein, dass alle an der Tagung teilnehmenden Mitglieder insbesondere durch Wortmeldungen, Anträge sowie offene und geheime Abstimmungen und Wahlen ihre Rechte wahrnehmen können.

(2) Über die Durchführung einer digitalen Tagung entscheidet das Präsidium der Kirchenkreissynode im Zusammenhang mit der Festlegung von Ort, Zeit und Tagesordnung einer Tagung (§ 22 Absatz 4) im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand. Wurde bereits zu einer Tagung der Kirchenkreissynode eingeladen, kann das Präsidium der Kirchenkreissynode im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand für den vorgesehenen Termin eine digitale Tagung festlegen und dies mit einer Frist von mindestens einer Woche den Mitgliedern der Kirchenkreissynode mitteilen.

(3) Die Öffentlichkeit einer digitalen Tagung soll durch eine Veröffentlichung der Niederschrift, durch eine öffentliche Berichterstattung über den Inhalt der Beratungen vor und nach der Tagung oder durch eine gleichzeitige oder geringfügig zeitversetzte Bild- und Tonübertragung gewährleistet werden.

§ 24 Abstimmungen

(1) Die Kirchenkreissynode fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig. Auf Verlangen von zehn anwesenden Mitgliedern der Kirchenkreissynode muss geheim abgestimmt werden.

(2) Bei digitalen Tagungen nach § 23 kann für geheime Abstimmungen ein digitales Programm verwendet werden, das die Anonymität der Stimmabgabe sicherstellt. Anstelle einer digitalen geheimen Abstimmung kann auch eine Abstimmung mit einem Brief durchgeführt werden, der aus einem Stimmzettel, einem Stimmzettelumschlag und einem mit dem Absender versehenen Briefumschlag besteht. An dieser geheimen Abstimmung nehmen diejenigen Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder der Kirchenkreissynode teil, die an der jeweiligen Sitzung nach Satz 1 teilgenommen haben. Der Stimmzettelumschlag mit dem Stimmzettel ist zu verschließen und mit dem Briefumschlag dem Vorstand der Kirchenkreissynode zuzuleiten. Bei der Auszählung der Stimmen müssen mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes der Kirchenkreissynode ständig anwesend sein. Die Auszählung kann zu Beweiszwecken aufgezeichnet werden. Das Ergebnis der Auszählung ist den Mitgliedern der Kirchenkreissynode unverzüglich mitzuteilen.

§ 25 Wahlen

(1) Gewählt wird durch verdeckte Stimmzettel. 2Gewählt sind diejenigen, die auf mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmzettel genannt sind.  3Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, für den neue Wahlvorschläge gemacht werden können.  4Im zweiten Wahlgang sind diejenigen gewählt, die auf den meisten abgegebenen gültigen Stimmzetteln genannt sind.  5Stimmenthaltungen gelten insoweit als ungültige Stimmen.  6Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Steht in einem Wahlgang nur eine Person zur Wahl, so ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält.
(3) Wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht, ist ein anderes Wahlverfahren zulässig.Bei Wahlen zum Kirchenkreisvorstand darf von dem Erfordernis einer geheimen Wahl nicht abgewichen werden.

(4) Für Wahlen zum Kirchenkreisvorstand kann die Hauptsatzung des Kirchenkreises vorsehen,

  1. dass in einem Wahlgang jeweils höchstens so viele Stimmen vergeben werden können, wie Personen zu wählen sind, und
  2. dass die Stimmen auf einen Vorschlag oder auf mehrere Vorschläge verteilt werden können.

(5) Bei Wahlen im Zusammenhang mit einer digitalen Tagung nach § 23 gilt § 24 Absatz 2 entsprechend.

§ 26 Beanstandung von Beschlüssen

(1) Der Kirchenkreisvorstand hat einen Beschluss der Kirchenkreissynode innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung zu beanstanden, wenn er den Beschluss für rechtswidrig hält oder wenn der Beschluss Weisungen im Rahmen der landeskirchlichen Aufsicht verletzt. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Hebt die Kirchenkreissynode auf die Beanstandung hin den Beschluss nicht auf, so hat der Kirchenkreisvorstand die Entscheidung des Landeskirchenamtes einzuholen. Hält das Landeskirchenamt die Beanstandung für gerechtfertigt, so verfährt es nach § 65. Anderenfalls erklärt es die Beanstandung für unwirksam.

(3) Der Kirchenkreisvorstand kann innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung gegen einen Beschluss der Kirchenkreissynode, den er für nicht sachgerecht hält, Einspruch einlegen. Der Beschluss ist auszuführen, wenn ihn die Kirchenkreissynode nach erneuter Beratung wiederholt.

§ 27 Niederschrift

Über die Ergebnisse der Beratungen der Kirchenkreissynode ist unter Angabe des Ortes, des Tages und der Anwesenden eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von zwei Mitgliedern des Präsidiums, darunter dem Mitglied, das die Tagung geleitet hat, zu unterschreiben. Sie ist durch das Präsidium der Kirchenkreissynode zu genehmigen und anschließend allen Mitgliedern der Kirchenkreissynode, den stellvertretenden Mitgliedern und den Teilnahmeberechtigten nach § 22 Absatz 8 zu übersenden.

Abschnitt 3: Kirchenkreisvorstand

§ 28 Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes

(1) Der Kirchenkreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchenkreises. Er führt die Beschlüsse der Kirchenkreissynode aus und ist ihr gegenüber berichtspflichtig.

(2) Der Kirchenkreisvorstand hat im Rahmen des geltenden Rechts insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Er setzt die Konzepte und Pläne zur Stellenplanung, zum Gebäudemanagement und zur allgemeinen Finanzplanung im Kirchenkreis um.
  2. Er entscheidet über Zuweisungen an die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis.
  3. Er führt die Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis.
  4. Er stellt beruflich Mitarbeitende des Kirchenkreises an und führt die Dienstaufsicht über sie.
  5. Er beauftragt ehrenamtlich Mitarbeitende.
  6. Er unterstützt beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende bei der Ausübung ihres Dienstes und sorgt für ihre persönliche Begleitung und fachliche Qualifizierung.
  7. Er verwaltet das Vermögen des Kirchenkreises und entscheidet über die Nutzung seiner Gebäude.
  8. Er berät und unterstützt die Superintendentin oder den Superintendenten und wirkt an Visitationen im Kirchenkreis mit.
  9. Er wirkt an der Bildung der Kirchenvorstände, der Kirchenkreissynode und der Landessynode mit.

(3) In dringenden Fällen kann der Kirchenkreisvorstand die Aufgaben der Kirchenkreissynode wahrnehmen, wenn diese nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Der Kirchenkreisvorstand ist verpflichtet, der Kirchenkreissynode in ihrer nächsten Tagung darüber zu berichten.

(4) Das Nähere zur Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode durch den Kirchenkreisvorstand ist in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln. Dabei kann auch bestimmt werden,

  1. dass der Kirchenkreisvorstand einzelne Aufgaben der Kirchenkreissynode innerhalb festzulegender Grenzen auch dann wahrnehmen kann, wenn kein dringender Fall vorliegt oder
  2. dass der Kirchenkreisvorstand Aufgaben der Kirchenkreissynode nur dann wahrnehmen kann, wenn das Präsidium der Kirchenkreissynode dem zustimmt.

§ 29 Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes

(1) Dem Kirchenkreisvorstand gehören an:

  1. die Superintendentin oder der Superintendent,
  2. drei Pastorinnen oder Pastoren, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auf Lebenszeit stehen und dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises als Mitglied angehören,
  3. sechs nichtordinierte Mitglieder, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises das aktive Wahlrecht zum Kirchenvorstand besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Ehepaare, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister sowie Eltern und deren Kinder dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Kirchenkreisvorstandes sein.

(3) Beruflich Mitarbeitende des Kirchenkreises sowie der Kirchengemeinden und ihrer Verbände sind nicht wählbar, wenn sie mehr als geringfügig beschäftigt sind.

(4) Die Kirchenkreise können in ihrer Hauptsatzung vorsehen, dass dem Kirchenkreisvorstand bis zu drei, in Kirchenkreisen mit mehreren Amtsbereichen bis zu fünf weitere Mitglieder angehören.

(5) Dem Kirchenkreisvorstand dürfen nicht mehrheitlich Mitglieder angehören, die ordiniert sind oder die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Kirchenkreis oder zu einer Körperschaft im Bereich des Kirchenkreises stehen. 

§ 30 Wahl der Mitglieder

(1) Die zu wählenden Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes werden in geheimer Wahl von der Kirchenkreissynode gewählt.

(2) Die Wahlen gelten für die Amtszeit der Kirchenkreissynode. Nach deren Ende bleibt der Kirchenkreisvorstand im Amt, bis die neue Kirchenkreissynode einen neuen Kirchenkreisvorstand gewählt hat.

(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Kirchenkreisvorstand aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge zu wählen.

§ 31 Rechtsstellung der Mitglieder

(1)Die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes mit Ausnahme der Superintendentin oder des Superintendenten sind ehrenamtlich tätig. Das gilt auch dann, wenn sie dieses Amt als Teil ihrer gesamtkirchlichen Aufgaben im Rahmen eines Pfarrdienstverhältnisses wahrnehmen oder wenn sie in einem anderen kirchlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen. Sie haben im Rahmen der allgemeinen landeskirchlichen Bestimmungen für ehrenamtlich Mitarbeitende Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen. 

(2) Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, sind dem Kirchenkreis zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Wenn der Schaden durch eine Versicherung zugunsten des Kirchenkreises abgedeckt wird, beschränkt sich die Haftung auf eine von der Versicherung geforderte Selbstbeteiligung.

(3) Über alle Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt geworden sind und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, haben die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes Verschwiegenheit zu wahren. Das gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. Ohne Genehmigung des Landeskirchenamtes dürfen sie über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

§ 32 Ausscheiden und Entlassung

(1) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Kirchenkreisvorstand aus,

  1. wenn es sein Amt niederlegt,
  2. wenn das Landeskirchenamt feststellt, dass es die Voraussetzung seiner Wählbarkeit in die Kirchenkreissynode oder seiner Wählbarkeit nach § 29 Absatz 2 oder 3 verloren hat oder
  3. wenn es durch das Landeskirchenamt aus seinem Amt entlassen wird.

(2) Das Landeskirchenamt hat ein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes aus seinem Amt zu entlassen, wenn eine der Voraussetzungen vorliegt, die nach § 19 Absatz 3 Voraussetzung für die Entlassung aus dem Amt als Mitglied der Kirchenkreissynode wäre.

(3) Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung des Landeskirchenamtes nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 33 Vorsitz im Kirchenkreisvorstand

(1) Den Vorsitz im Kirchenkreisvorstand hat die Superintendentin oder der Superintendent inne.

(2) Der Kirchenkreisvorstand wählt in geheimer Wahl eine erste und eine zweite Stellvertretung, darunter mindestens ein nichtordiniertes Mitglied.

(3) Die Stellvertretungen nehmen den Vorsitz in der festgelegten Reihenfolge wahr, wenn die Superintendentin oder der Superintendent verhindert ist oder wenn die Superintendenturpfarrstelle nicht besetzt ist.

§ 34 Geschäftsführung

(1) Die oder der Vorsitzende legt Tagesordnung, Form, Ort und Zeit für die Sitzungen fest und lädt in der vom Kirchenkreisvorstand festgelegten Form spätestens eine Woche vorher zu den Sitzungen ein. Dabei sind die Tagesordnung und die erforderlichen Beratungsunterlagen beizufügen.

(2)  Die oder der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes, führt nach dessen Weisungen die täglichen Geschäfte und vermittelt den Schriftverkehr. Sie oder er kann einzelne Aufgaben mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes ganz oder teilweise einem anderen Mitglied übertragen.

(3) Die Mitglieder sind berechtigt, den Schriftverkehr des Kirchenkreisvorstandes einzusehen.

§ 35 Ausschüsse

(1) Der Kirchenkreisvorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit oder für einen befristeten Zeitraum aus seiner Mitte folgende Formen von Ausschüssen bilden:

  1. beratende Ausschüsse, die der vertieften Beratung einzelner Angelegenheiten sowie der Vor- und Nachbereitung von Entscheidungen des Kirchenkreisvorstandes dienen,
  2. beschließende Ausschüsse, die über die Aufgaben nach Nummer 1 hinaus im Auftrag des Kirchenkreisvorstandes abschließende Entscheidungen treffen können.
  3. einen Verwaltungsausschuss, der als beschließender Ausschuss der regelmäßigen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben des Kirchenkreisvorstandes dient.   

(2) Auftrag und Entscheidungsbefugnis der Ausschüsse sind bei deren Bildung festzulegen. Die Bildung eines beschließenden Ausschusses oder eines Verwaltungsausschusses sowie Auftrag und Entscheidungsbefugnisse eines solchen Ausschusses sind in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln.

(3) Der Kirchenkreisvorstand kann sich Entscheidungen allgemein oder im Einzelfall vorbehalten und den Ausschüssen Weisungen erteilen. 2 Die Entscheidung über wesentliche Leitungsaufgaben muss dem Kirchenkreisvorstand vorbehalten bleiben. Dazu gehören insbesondere

  1. die Aufstellung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes und die Rechnungslegung,
  2. Stellungnahmen bei Änderungen im Bestand oder im Gebiet des Kirchenkreises oder einzelner Kirchengemeinden,
  3. alle Beschlüsse, die einer Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedürfen,
  4. alle Aufgaben, bei denen der Kirchenkreisvorstand als Aufsichtsbehörde tätig wird,
  5. Aufgaben, die der Kirchenkreisvorstand bei der Bildung kirchlicher Organe wahrnimmt,
  6. Beschlüsse über außer- und überplanmäßige Ausgaben,
  7. Entscheidungen über die Anstellung und Entlassung der Leitungen von Einrichtungen des Kirchenkreises.

(4) Der Kirchenkreisvorstand kann die Ausschüsse durch sachkundige Personen mit oder ohne Stimmrecht ergänzen; das gilt nicht für den Verwaltungsausschuss. Stimmberechtigte Mitglieder müssen Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein. Die oder der Vorsitzende eines Ausschusses und die Mehrheit der Mitglieder müssen Mitglied des Kirchenkreisvorstandes sein.

(5) Die Ausschüsse sind verpflichtet, dem Kirchenkreisvorstand regelmäßig oder auf Verlangen über ihre Arbeit zu berichten.

(6) Die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen eines Ausschusses teilzunehmen.

(7) Für das Verfahren in den Ausschüssen gelten die §§ 26 und 27 entsprechend.

(8) Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsausschusses können die Betroffenen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch bei dem Kirchenkreisvorstand einlegen.

§ 36 Beauftragungen in Verwaltungsangelegenheiten

(1) Der Kirchenkreisvorstand kann die Leitung des Kirchenamtes im Rahmen vorzugebender Richtlinien mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen beauftragen. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Leitung mit den der Genehmigung unterliegenden Angelegenheiten nicht bereits befasst war.

(2) Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenamt damit beauftragen, über seine Aufgaben zur Unterstützung bei der Wahrnehmung von Leitungs- und Verwaltungsaufgaben (§ 53 Absatz 3) hinaus für den Kirchenkreis auch Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, regelmäßig wiederkehrende Rechtsgeschäfte und sonstige Vorgänge, die für den Kirchenkreis sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung) zu erledigen. Die Grundsätze der Beauftragung sind in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln.

(3) § 35 Absatz 1 Nr. 3 bleibt unberührt.

§ 37 Beauftragte des Kirchenkreises

(1) Der Kirchenkreisvorstand kann ehrenamtlich oder beruflich Mitarbeitende für einzelne Aufgabenbereiche als Beauftragte des Kirchenkreises bestellen.

(2) Beauftragte können insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:

  1. Koordinierungs- und Beratungsaufgaben gegenüber dem Kirchenkreis, den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den der Kirche zugeordneten Einrichtungen im Bereich des Kirchenkreises,
  2. Öffentlichkeitsarbeit und Vernetzung mit anderen Gruppen des gesellschaftlichen Lebens im Kirchenkreis,
  3. Förderung und Unterstützung von Prozessen der Entwicklung des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis.

(3) Der Auftrag und die Befugnisse der Beauftragten sind bei deren Einsetzung festzulegen. Der Kirchenkreisvorstand kann sich vorbehalten, den Beauftragten im Einzelfall  Weisungen zu erteilen.

(4) Beauftragte müssen Mitglied einer christlichen Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Niedersachsen oder der Internationalen Konferenz Christlicher Gemeinden Hannover als Mitglied angehört.

(5) Die Beauftragten sind berechtigt und verpflichtet, dem Kirchenkreisvorstand regelmäßig über ihre Arbeit zu berichten. Mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes können sie auch der Kirchenkreissynode berichten.

§ 38 Vertretung des Kirchenkreises

(1) Der Kirchenkreisvorstand vertritt den Kirchenkreis und die nicht rechtsfähigen Stiftungen des Kirchenkreises, deren Vertretung durch die Satzung nicht anders geordnet ist, im Rechtsverkehr. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird er dabei durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, hilfsweise durch eine der Stellvertretungen vertreten.

(2) Erklärungen des Kirchenkreisvorstandes, durch die für den Kirchenkreis oder eine nicht rechtsfähige Stiftung des Kirchenkreises Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertretung und einem weiteren Mitglied des Kirchenkreisvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchenkreisvorstandes versehen worden sind. Ist eine Genehmigung durch das Landeskirchenamt vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst rechtswirksam, wenn die Genehmigung erteilt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs. Bei dienstlichen Schreiben genügt die Unterschrift der oder des Vorsitzenden oder einer der Stellvertretungen.

(3) Eine in der Form des Absatzes 2 abgegebene Erklärung gilt anderen gegenüber als Erklärung des Kirchenkreisvorstandes. Die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes dürfen eine solche Erklärung aber nur abgeben, wenn ihr ein ordnungsgemäß gefasster Beschluss zugrunde liegt.

(4) Der Kirchenkreisvorstand kann die Leitung und andere Mitarbeitende des Kirchenamtes in Einzelfällen oder im Rahmen der nach § 36 Absatz 2 übertragenen Aufgaben zur Abgabe von Erklärungen bevollmächtigen.

§ 39 Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes

(1) Der Kirchenkreisvorstand bestimmt die Zahl seiner Sitzungen.

(2)Die oder der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit den stellvertretenden Vorsitzenden eine außerordentliche Sitzung einberufen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn eine der Stellvertretungen im Vorsitz, mindestens drei Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes oder das Landeskirchenamt es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. Ist die Beschlussfassung unaufschiebbar, kann formlos und ohne Einhaltung einer Frist eingeladen werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(3) Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes können digital durchgeführt werden. Bei einer digitalen Tagung gelten die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes und die übrigen Teilnehmenden auch dann als persönlich anwesend, wenn alle oder einzelne Personen durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton oder Ton mit Hilfe geeigneter technischer Hilfsmittel an der Sitzung teilnehmen. Es muss sichergestellt sein, dass alle bei der Sitzung anwesenden Mitglieder und Teilnehmenden insbesondere durch Wortmeldungen, Anträge sowie offene und geheime Abstimmungen und Wahlen ihre Rechte wahrnehmen können.

(4) Die Sitzungen werden mit einer Andacht eröffnet. Sie sind nicht öffentlich.

(5) Die Leiterin oder der Leiter des Kirchenamtes oder eine andere Vertretung des Kirchenamtes nimmt an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teil. Der Kirchenkreisvorstand kann die Teilnahme für einzelne Beratungsgegenstände ausschließen.

(6) Auf ihr Verlangen sind an der Beratung bestimmter Angelegenheiten zu beteiligen:

  1. die Landesbischöfin oder der Landesbischof,
  2. die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof,
  3. Vertreterinnen oder Vertreter des Landeskirchenamtes.

(7) Der Kirchenkreisvorstand kann zu seinen Sitzungen insbesondere folgende Personen einladen:

  1. Beauftragte des Kirchenkreises,
  2. Mitglieder der Landessynode aus dem Kirchenkreis,
  3. Vertreterinnen oder Vertreter eines diakonischen Rechtsträgers, dem der Kirchenkreis nach den Bestimmungen des Diakoniegesetzes die Wahrnehmung diakonischer Aufgaben des Kirchenkreises übertragen hat.

§ 40 Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes

(1) Der Kirchenkreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann ohne erneute Ladungsfrist zu einer zweiten Sitzung mit derselben Tagesordnung eingeladen werden. In dieser Sitzung ist der Kirchenkreisvorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(2) Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wenn kein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren widerspricht. Der Beschlussvorschlag muss allen Mitgliedern des Kirchenkreisvorstandes zugehen und eine angemessene Frist für Rückmeldungen vorsehen.

§ 41 Abstimmungen

(1) Der Kirchenkreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig. Die oder der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden. Bei geheimen Abstimmungen im Rahmen einer digitalen Sitzung gilt § 24 Absatz 2 entsprechend.

(2) Bei Angelegenheiten, an denen ein Mitglied persönlich beteiligt ist, darf dieses an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. 2 Eine persönliche Beteiligung liegt vor,

  1. wenn das Mitglied durch die zu treffende Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann oder
  2. wenn das Mitglied in einem Verwaltungsverfahren nach § 9 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland von der Mitwirkung ausgeschlossen wäre.

§ 42 Wahlen

(1) Gewählt wird durch verdeckte Stimmzettel. Gewählt sind diejenigen, die auf mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmzettel genannt sind. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, für den neue Wahlvorschläge gemacht werden können. Im zweiten Wahlgang sind diejenigen gewählt, die auf den meisten abgegebenen gültigen Stimmzetteln genannt sind. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht, ist ein anderes Wahlverfahren zulässig.

(3) Bei geheimen Wahlen im Rahmen einer digitalen Sitzung gilt § 25 Absatz 5 entsprechend.

§ 43 Beanstandung von Beschlüssen

(1) Die oder der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstandes haben die Pflicht, einen Beschluss des Kirchenkreisvorstandes oder eines Ausschusses zu beanstanden, wenn sie ihn für rechtswidrig halten oder wenn der Beschluss einer Weisung des Landeskirchenamtes widerspricht.

(2) Die Hauptsatzung des Kirchenkreises kann vorsehen, dass der Kirchenkreisvorstand die Zuständigkeit für Beanstandungen an Stelle einer der in Absatz 1 genannten Personen einem anderen Mitglied des Kirchenkreisvorstandes übertragen kann. Das Mitglied muss über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und sich schriftlich bereiterklären, die Aufgabe einschließlich der damit verbundenen Haftung zu übernehmen.

(3) Ein beanstandeter Beschluss darf nicht ausgeführt werden.

(4) Hebt der Kirchenkreisvorstand auf die Beanstandung hin den Beschluss nicht auf, so ist die Entscheidung des Landeskirchenamtes einzuholen. Hält das Landeskirchenamt die Beanstandung für gerechtfertigt, so verfährt es nach § 65. Anderenfalls erklärt es die Beanstandung für unwirksam.

§ 44 Niederschrift

Über die Ergebnisse der Beratungen des Kirchenkreisvorstandes ist unter Angabe des Ortes, des Tages und der Anwesenden eine Niederschrift anzufertigen. Auf Verlangen eines Mitgliedes müssen dabei die Gründe der Beschlüsse oder seine abweichende Stimme mit deren Begründung dokumentiert werden. Die Niederschrift ist von zwei Mitgliedern des Kirchenkreisvorstandes, darunter dem Mitglied, das die Sitzung geleitet hat, zu unterschreiben und den Mitgliedern des Kirchenkreisvorstandes unverzüglich zu übersenden. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn innerhalb von zwei Wochen nach der Übersendung kein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes Einspruch erhebt. Über einen Einspruch entscheidet der Kirchenkreisvorstand.

Abschnitt 4: Superintendentenamt

§ 45 Aufgaben des Superintendentenamtes

(1) Die Superintendentin oder der Superintendent nimmt eigenständige Leitungsaufgaben im Kirchenkreis wahr und sorgt für eine theologisch verantwortete Leitung des Kirchenkreises. Als vorsitzendes Mitglied des Kirchenkreisvorstandes trägt sie oder er gleichzeitig Verantwortung dafür, dass der Kirchenkreisvorstand seine Leitungsaufgaben wahrnimmt. Sie oder er sorgt für das sachgerechte Zusammenwirken aller an der Leitung des Kirchenkreises Beteiligten.

(2) Die Superintendentin oder der Superintendent vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit. Sie oder er gibt Anstöße für die Entwicklung des kirchlichen Lebens und fördert die theologische Arbeit.

(3) Die Superintendentin oder der Superintendent führt Pastorinnen und Pastoren sowie andere Mitarbeitende im Kirchenkreis in ihr Amt ein, entpflichtet sie, begleitet sie in ihrem Dienst, fördert ihre Fortbildung und ihre Zusammenarbeit und nimmt ihnen gegenüber Aufgaben der Dienstaufsicht wahr. Sie oder er lädt zu Konventen und Konferenzen ein. Sie oder er berät die im Kirchenkreis wohnenden Personen, die sich im Studium oder in der Ausbildung für den pfarramtlichen Dienst befinden.

(4) Die Superintendentin oder der Superintendent visitiert die Kirchengemeinden und andere kirchliche Körperschaften im Kirchenkreis.

(5) Die Superintendentin oder der Superintendent erstattet der Kirchenkreissynode regelmäßig einen Bericht.

(6) Der Kirchenkreisvorstand kann im Einvernehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten Aufsichtsbefugnisse für bestimmte Aufgabenbereiche auf festangestellte Pastorinnen und Pastoren sowie auf Mitarbeitende übertragen.

(7) Das Nähere kann durch die Dienstbeschreibung nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechts geregelt werden.

§ 46 Wahl

(1)     Die Superintendentin oder der Superintendent wird auf der Grundlage eines Wahlaufsatzes durch die Kirchenkreissynode gewählt.

(2)     Das Nähere wird durch das Kirchengesetz über die Wahl und die Amtszeit der Superintendentinnen und Superintendenten geregelt.

§ 47 Pfarramtlicher Dienst

(1) 1 Das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten ist mit pfarramtlichem Dienst in einer Pfarrstelle verbunden, die in der Hauptsatzung des Kirchenkreises einer Kirchengemeinde, einer Gesamtkirchengemeinde oder dem Kirchenkreis zuzuordnen ist. 2 Vor einer Veränderung der Zuordnung ist der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Ist die Pfarrstelle dem Kirchenkreis zugeordnet, so weist der Kirchenkreisvorstand der Superintendentin oder dem Superintendenten im Einvernehmen mit der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof eine Predigtstätte in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises zu. 2 Die Superintendentin oder der Superintendent kann an den Beratungen des Pfarramtes dieser Kirchengemeinde teilnehmen. 3 Sie oder er soll weitere gemeindliche Aufgaben in dieser oder in einer anderen Kirchengemeinde des Kirchenkreises übernehmen. 4 Das Nähere ist in der Dienstbeschreibung nach den Bestimmungen des Pfarrdienstgesetzes zu regeln.

§ 48 Stellvertretung im Aufsichtsamt

(1) Der Kirchenkreisvorstand wählt aus dem Kreis der Pastorinnen und Pastoren im Dienstverhältnis auf Lebenszeit aufgrund eines einvernehmlichen Vorschlages des Pfarrkonventes und der Superintendentin oder des Superintendenten jeweils für die Dauer der Amtszeit des Kirchenkreisvorstandes eine erste und eine zweite Stellvertretung im Aufsichtsamt.  Diese Stellvertretungen bleiben im Amt, bis ein neu gewählter Kirchenkreisvorstand neue Stellvertretungen gewählt hat. 3 Die Neuwahl ist alsbald nach der Wahl eines neuen Kirchenkreisvorstandes vorzunehmen.

(2) Die Wahl der Stellvertretungen wird sofort wirksam und ist dem Landeskirchenamt anzuzeigen. Sie bedarf der Bestätigung durch die Kirchenkreissynode. Wird die Bestätigung versagt, ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen.

(3) Kommt eine Wahl innerhalb von drei Monaten nach der Wahl des Kirchenkreisvorstandes nicht zustande, kann das Landeskirchenamt die Stellvertretung bestellen. Die vom Landeskirchenamt Bestellten bleiben im Amt, bis der Kirchenkreisvorstand eine Wahl vorgenommen hat.

(4) Wer eine Stellvertretung wahrnimmt, ohne Mitglied des Kirchenkreisvorstandes zu sein, nimmt während der Dauer der Vertretungstätigkeit ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teil. Werden Aufsichtsbefugnisse nach § 45 Absatz 6 auf eine Stellvertretung übertragen, so kann diese ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teilnehmen.

Abschnitt 5: Zusammensetzung von Organen bei der Neugliederung von Kirchenkreisen

§ 49 Regelung der Zusammensetzung

Wenn Kirchenkreise neu gegliedert werden, regelt das Landeskirchenamt im Benehmen mit den beteiligten Kirchenkreisen in der Urkunde, in der eine Neuerrichtung, Aufhebung, Zusammenlegung oder Veränderung angeordnet wird, wie sich die Kirchenkreissynoden und Kirchenkreisvorstände nach der Neugliederung zusammensetzen.