Teil 1

Grundlegende Bestimmungen

§ 1 Auftrag des Kirchenkreises

(1) Der Kirchenkreis ist die Gemeinschaft der Kirchengemeinden und der anderen Formen kirchlichen Lebens in seinem Bereich. Er nimmt den Auftrag der Kirche in seinem Bereich in eigener Verantwortung wahr. 3 Er wendet sich in Wort und Tat allen Menschen zu und nimmt am gesellschaftlichen und politischen Leben teil.

(2) Der Kirchenkreis ermöglicht Erfahrungen von größerer Gemeinschaft und Vielfalt kirchlichen Lebens.

§ Allgemeine Aufgaben der Kirchenkreise

(1) Die Kirchenkreise fördern und unterstützen die Arbeit der Kirchengemeinden und der anderen Formen kirchlichen Lebens und ihre Zusammenarbeit. Sie geben Anstöße für die Entwicklung des kirchlichen Lebens.

(2) Die Kirchenkreise nehmen selbst Aufgaben wahr, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung von den einzelnen Kirchengemeinden oder im Rahmen ihrer regionalen Zusammenarbeit nicht hinreichend erfüllt und daher besser in der Gemeinschaft des Kirchenkreises wahrgenommen werden können.

(3) Die Kirchenkreise sorgen für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten zwischen den Kirchengemeinden. Sie geben mit ihrer Finanzplanung den Rahmen für die  Haushaltsführung und Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden und ihrer Verbände vor. Sie entscheiden im Rahmen ihrer Stellenplanung und der landeskirchlichen Planungsvorgaben über die Errichtung, Aufhebung, Ausweitung oder Reduzierung von Pfarrstellen sowie von Stellen für beruflich Mitarbeitende.

(4) Die Kirchenkreise nehmen im Rahmen von Artikel 15 der Kirchenverfassung Leitungsaufgaben gegenüber den Kirchengemeinden und ihren Verbänden wahr.

(5) Die Kirchenkreise vermitteln Anliegen und Informationen zwischen der Landeskirche und den Kirchengemeinden.

§ 3 Verwaltungs- und Unterstützungsaufgaben

(1) Im Rahmen ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 begleiten und fördern die Kirchenkreise die Arbeit der Mitarbeitenden, die in den Kirchengemeinden und ihren Verbänden Verwaltungs- und Unterstützungsaufgaben wahrnehmen. Sie sorgen für deren Vernetzung und Qualifizierung.

(2) Die Kirchenkreise fördern die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden und ihrer Verbände bei der Wahrnehmung von Verwaltungs- und Unterstützungsaufgaben.

(3) Die Kirchenkreise unterstützen die Umsetzung landeskirchlicher Standards für die digitale Kommunikation im Kirchenkreis, in einzelnen Verwaltungsbereichen und bei der Vernetzung zwischen den Kirchengemeinden und ihren Verbänden mit dem zuständigen Kirchenamt.

(4) Im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 2 erfüllen die Kirchenkreise ihre Verwaltungs- und Unterstützungsaufgaben durch die Errichtung eines Kirchenamtes nach § 53.

§ 4 Konzepte und Ressourcen

Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 bis 3 und nach § 3 entwickeln die Kirchenkreise inhaltliche Konzepte. Auf deren Grundlage stellen sie die erforderlichen Einrichtungen und Mittel zur Verfügung.

§ 5 Rechtsstellung der Kirchenkreise

(1) Kirchenkreise sind Körperschaften des Kirchenrechts. Sie sind nach staatlichem Recht zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Als solche handeln sie grundsätzlich öffentlich-rechtlich.

(2) Der einzelne Kirchenkreis steht in der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft aller Kirchenkreise und der anderen Formen kirchlichen Lebens innerhalb der Landeskirche. In diesem Rahmen und im Rahmen des geltenden Rechts verwaltet er seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung.

§ 6 Kommunikation und Beteiligung

(1) Die Kirchenkreise unterrichten die Kirchengemeinden, ihre Verbände und die anderen Formen kirchlichen Leben in ihrem Bereich regelmäßig über die Beratungen der Kirchenkreissynode, über die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes und über andere wichtige Angelegenheiten des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis.

(2) Die Kirchenkreise beteiligen die Kirchengemeinden und die anderen Formen kirchlichen Lebens in allen wichtigen Fragen, die ihre Angelegenheiten in besonderer Weise betreffen. Sie entwickeln dafür geeignete Strukturen und Verfahren. Die Grundzüge dieser Strukturen und Verfahren sind in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln.

§ 7 Errichtung und Aufhebung

(1) 1 Kirchenkreise werden auf Antrag oder nach Beteiligung der betroffenen Kirchengemeinden und Kirchenkreise durch das Landeskirchenamt errichtet, aufgehoben, zusammengelegt oder verändert. Dabei werden auch die im Rahmen dieser Maßnahmen notwendigen Vermögensauseinandersetzungen einschließlich der Übertragung von Grundstücken und Erbbaurechten geregelt. Die entsprechende Urkunde ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.

(2)Werden im Rahmen der Vermögensauseinandersetzungen nach Absatz 1 Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, so hat diese Übertragung dingliche Wirkung. Sie wird mit Inkrafttreten der Anordnung des Landeskirchenamtes vollzogen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens muss aus der Urkunde hervorgehen. Die betroffenen Grundstücke oder Erbbaurechte sind in der Urkunde mit Grundbuch- und Katasterbezeichnungen anzugeben.

(3) Der Antrag oder die Stellungnahme eines Kirchenkreises im Rahmen der Beteiligung nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung der Kirchenkreissynode.

(4) Gegen eine Entscheidung des Landeskirchenamtes nach Absatz 1 können die Beteiligten Widerspruch einlegen. Eine Ablehnung des Widerspruchs bedarf der Zustimmung des Landessynodalausschusses.

§ 8 Amtsbereiche in einem Kirchenkreis

(1) In einem Kirchenkreis können mehrere Amtsbereiche gebildet werden, für die jeweils eine Superintendentin oder ein Superintendent zuständig ist. Die Superintendentinnen und Superintendenten in den Amtsbereichen gehören der Kirchenkreissynode als Mitglied an.

(2) Im Stadtkirchenverband Hannover wird zusätzlich die Stelle einer Stadtsuperintendentin oder eines Stadtsuperintendenten errichtet, die oder der insbesondere folgende Aufgaben hat:

  1. Vorsitz im Stadtkirchenvorstand,
  2. Leitung des Pfarrkonvents und der Kirchenkreiskonferenz für den gesamten Stadtkirchenverband Hannover,
  3. Vertretung des Stadtkirchenverbandes Hannover in der Öffentlichkeit.

Das Nähere ist in der Hauptsatzung des Stadtkirchenverbandes Hannover zu regeln.

(3) Die Superintendentinnen und Superintendenten in einem Kirchenkreis mit mehreren Amtsbereichen sind gemeinsam für die Erfüllung der Aufgaben des Superintendentenamtes verantwortlich. Ihre einzelnen Aufgaben sollen sowohl ortsbezogene Aufgaben in den Amtsbereichen als auch funktionale Aufgaben für den gesamten Kirchenkreis umfassen. Das Nähere ist in der Hauptsatzung des Kirchenkreises und in den Dienstbeschreibungen der Superintendentinnen und Superintendenten zu regeln.

(4) In der Hauptsatzung des Kirchenkreises sind außerdem insbesondere folgende Fragen zu regeln:

  1. Bildung der Amtsbereiche und Zuordnung der Kirchengemeinden zu den Amtsbereichen,
  2. Zuordnung der Superintendentur-Pfarrstellen zum Kirchenkreis, zu einer Kirchengemeinde oder zu einer Gesamtkirchengemeinde,
  3. Bildung von Pfarrkonventen und Kirchenkreiskonferenzen in den Amtsbereichen,
  4. Mitgliedschaft der Superintendentinnen und Superintendenten sowie Vorsitz im Kirchenkreisvorstand; dabei kann auch bestimmt werden, dass eine oder einer der Superintendentinnen und Superintendenten als Leitende Superintendentin oder Leitender Superintendent ständig den Vorsitz innehat
  5. Leitung des Pfarrkonvents und der Kirchenkreiskonferenz,
  6. Stellvertretung im Aufsichtsamt und im Vorsitz des Kirchenkreisvorstandes.

(5) Bei der Neuerrichtung oder Zusammenlegung eines Kirchenkreises mit mehreren Amtsbereichen trifft das Landeskirchenamt in der entsprechenden Urkunde vorläufige Regelungen zu den Fragen, die nach den Absätzen 3 und 4 in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln sind. Diese bleiben in Kraft, bis der Kirchenkreis eine eigene Hauptsatzung beschlossen hat.

(6) Bei Unklarheiten über ihre Zuständigkeit sollen die Superintendentinnen und Superintendenten im Kirchenkreis eine Verständigung herbeiführen. Wenn dies nicht gelingt, entscheidet der Kirchenkreisvorstand, wer zuständig ist.

§ 9 Kirchenkreispfarramt

 

(1) Mit Zustimmung der beteiligten Kirchengemeinden kann der Kirchenkreis durch Beschluss der Kirchenkreissynode ein Kirchenkreispfarramt errichten und die Pfarrstellen in den beteiligten Kirchengemeinden dem Kirchenkreis zuordnen. Dem Beschluss der Kirchenkreissynode muss die Mehrheit ihrer Mitglieder zustimmen.

(2) Den Pfarrstellen des Kirchenkreispfarramtes sind feste Pfarrbezirke für den ortsbezogenen pfarramtlichen Dienst zuzuordnen. Zu einem Pfarrbezirk können mehrere Kirchengemeinden gehören. Bestehende Formen der regionalen Zusammenarbeit sind zu berücksichtigen. Mit dem ortsbezogenen Dienst ist ein funktionaler Dienst in einem anderen Pfarrbezirk, im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit oder auf der Ebene des Kirchenkreises verbunden.

(3) Bei der Besetzung einer Pfarrstelle des Kirchenkreispfarramtes nimmt der Kirchenkreisvorstand alle Rechte der Kirchenvorstände wahr, deren Kirchengemeinden ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören. Wenn der Kirchenkreisvorstand eine Pfarrstelle durch Wahl besetzt oder die Vokation bei einer Ernennung erteilt, ist das Einvernehmen mit den Kirchenvorständen dieser Kirchengemeinden erforderlich.

(4) Das Nähere, insbesondere die Zuordnung der Pfarrbezirke zu den Pfarrstellen des Kirchenkreispfarramtes, ist in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln.