Paragraph 9

Kirchenkreispfarramt

(1) Mit Zustimmung der beteiligten Kirchengemeinden kann der Kirchenkreis durch Beschluss der Kirchenkreissynode ein Kirchenkreispfarramt errichten und die Pfarrstellen in den beteiligten Kirchengemeinden dem Kirchenkreis zuordnen. Dem Beschluss der Kirchenkreissynode muss die Mehrheit ihrer Mitglieder zustimmen.

(2) Den Pfarrstellen des Kirchenkreispfarramtes sind feste Pfarrbezirke für den ortsbezogenen pfarramtlichen Dienst zuzuordnen. Zu einem Pfarrbezirk können mehrere Kirchengemeinden gehören. Bestehende Formen der regionalen Zusammenarbeit sind zu berücksichtigen. Mit dem ortsbezogenen Dienst ist ein funktionaler Dienst in einem anderen Pfarrbezirk, im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit oder auf der Ebene des Kirchenkreises verbunden.

(3) Bei der Besetzung einer Pfarrstelle des Kirchenkreispfarramtes nimmt der Kirchenkreisvorstand alle Rechte der Kirchenvorstände wahr, deren Kirchengemeinden ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören. Wenn der Kirchenkreisvorstand eine Pfarrstelle durch Wahl besetzt oder die Vokation bei einer Ernennung erteilt, ist das Einvernehmen mit den Kirchenvorständen dieser Kirchengemeinden erforderlich.

(4) Das Nähere, insbesondere die Zuordnung der Pfarrbezirke zu den Pfarrstellen des Kirchenkreispfarramtes, ist in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln.

2 Kommentare

  1. Eröffnet Absatz 2 genügend Möglichkeiten, dass sich zum Beispiel drei Ordinierte gemeinsam um vier Kirchengemeinden kümmern? Oder könnte dabei die Erwähnung der festen Bezirke einschränkend wirken und den Teamgeist bremsen?

  2. Absatz (1) beschreibt, dass der Kirchenkreis durch Beschluss der Kirchenkreissynode ein Kirchenkreispfarramt errichten und die Pfarrstellen in den beteiligten Kirchengemeinden dem Kirchenkreis zuordnen kann.

    D.h. die Mehrheit der KKS hat den Beschluss gefasst. Daher bitte Satz 2 entfernen, da überflüssig.

    Zum Absatz(1): Was bedeutet im Detail der Satzanfang: „Mit Zustimmung der beteiligten Kirchengemeinden kann der Kirchenkreis ..“ ??? Die Vorstände der Kirchengemeinden geben Rechte an den Kirchenkreisvorstand ab. Wie gestaltet sich im Detail die Zustimmung der Kirchengemeinden?

    Zum Absatz (2) Wo ist der pfarramtliche Dienst und der funktionale Dienst definiert? Haben alle Beteiligten dieselbe Vorstellung von diesen zwei Begriffen?

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