Paragraph 83
Allgemeine Verweisung
Soweit in den §§ 78 – 82 keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für Operative Kirchenkreisverbände die allgemeinen Bestimmungen über Kirchenkreisverbände entsprechend.
Soweit in den §§ 78 – 82 keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für Operative Kirchenkreisverbände die allgemeinen Bestimmungen über Kirchenkreisverbände entsprechend.
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