Paragraph 82

Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung besteht aus bis zu zwei Mitgliedern. Sie leitet den Kirchenkreisverband in eigener Verantwortung und vertritt ihn im Rechtsverkehr. § 80 Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.

(2) Die Geschäftsführung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie entwickelt die strategische Ausrichtung des Kirchenkreisverbandes, stimmt sie mit dem Aufsichtsrat ab und sorgt für ihre Umsetzung.
  2. Sie sorgt für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und interner Ordnungen und wirkt auf deren Beachtung hin.
  3. Sie sorgt für ein angemessenes Qualitäts- und Risikomanagement.
  4. Sie stellt den Jahresabschluss auf.
  5. Sie unterrichtet den Aufsichtsrat zeitnah über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung des Kirchenkreisverbandes von wesentlicher Bedeutung sind.

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