Paragraph 82
Geschäftsführung
(1) 1 Die Geschäftsführung besteht aus bis zu zwei Mitgliedern. 2 Sie leitet den Kirchenkreisverband in eigener Verantwortung und vertritt ihn im Rechtsverkehr. § 80 Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
(2) Die Geschäftsführung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie entwickelt die strategische Ausrichtung des Kirchenkreisverbandes, stimmt sie mit dem Aufsichtsrat ab und sorgt für ihre Umsetzung.
- Sie sorgt für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und interner Ordnungen und wirkt auf deren Beachtung hin.
- Sie sorgt für ein angemessenes Qualitäts- und Risikomanagement.
- Sie stellt den Jahresabschluss auf.
- Sie unterrichtet den Aufsichtsrat zeitnah über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung des Kirchenkreisverbandes von wesentlicher Bedeutung sind.
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