Paragraph 80
Aufgaben des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Er berät, begleitet und überwacht die Geschäftsführung.
- Er bestellt die Mitglieder der Geschäftsführung und schließt deren Arbeitsverträge mit ihnen ab; insoweit vertritt der Aufsichtsrat durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates in entsprechender Anwendung von § 38 Absatz 2 den Kirchenkreisverband im Rechtsverkehr.
- Er stellt den Jahresabschluss des Kirchenkreisverbandes fest und entscheidet über die Entlastung der Geschäftsführung.
- Er genehmigt die Errichtung, Änderung und Schließung von Einrichtungen und Diensten des Kirchenkreisverbandes, wenn keine Verbandsversammlung nach § 79 gebildet wird.
- Er erlässt eine Dienst- und Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.
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