Paragraph 80

Aufgaben des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Er berät, begleitet und überwacht die Geschäftsführung.
  2.  Er bestellt die Mitglieder der Geschäftsführung und schließt deren Arbeitsverträge mit ihnen ab; insoweit vertritt der Aufsichtsrat durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates in entsprechender Anwendung von § 38 Absatz 2 den Kirchenkreisverband im Rechtsverkehr.
  3. Er stellt den Jahresabschluss des Kirchenkreisverbandes fest und entscheidet über die Entlastung der Geschäftsführung.
  4. Er genehmigt die Errichtung, Änderung und Schließung von Einrichtungen und Diensten des Kirchenkreisverbandes, wenn keine Verbandsversammlung nach § 79 gebildet wird.
  5. Er erlässt eine Dienst- und Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.

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