Paragraph 79

Verbandsversammlung

(1) Wenn an einem Operativen Kirchenkreisverband mehr als drei Kirchenkreise beteiligt sind, kann dessen Satzung vorsehen, dass zusätzlich eine Verbandsversammlung nach § 77 zu bilden ist.

(2) Der Verbandsversammlung sind mindestens folgende Aufgaben zu übertragen:

  1. Sie beschließt über Änderungen der Satzung.
  2. Sie bestellt die Mitglieder des Aufsichtsrates.
  3. Sie nimmt Berichte der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates entgegen und entscheidet über die Entlastung des Aufsichtsrates.
  4. Sie genehmigt die Errichtung, Änderung und Schließung von Einrichtungen und Diensten des Kirchenkreisverbandes.

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