Paragraph 79
Verbandsversammlung
(1) Wenn an einem Operativen Kirchenkreisverband mehr als drei Kirchenkreise beteiligt sind, kann dessen Satzung vorsehen, dass zusätzlich eine Verbandsversammlung nach § 77 zu bilden ist.
(2) Der Verbandsversammlung sind mindestens folgende Aufgaben zu übertragen:
- Sie beschließt über Änderungen der Satzung.
- Sie bestellt die Mitglieder des Aufsichtsrates.
- Sie nimmt Berichte der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates entgegen und entscheidet über die Entlastung des Aufsichtsrates.
- Sie genehmigt die Errichtung, Änderung und Schließung von Einrichtungen und Diensten des Kirchenkreisverbandes.
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