Paragraph 78
Grundlegende Bestimmung
Mit Rücksicht auf die Aufgaben eines Kirchenkreisverbandes kann an Stelle eines Kirchenkreisverbandes mit einer Organstruktur nach den §§ 75 bis 77 ein Kirchenkreisverband mit einer Organstruktur gebildet werden, die aus einer eigenverantwortlich handelnden beruflichen Geschäftsführung und einem Aufsichtsrat besteht (Operativer Kirchenkreisverband).
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