Paragraph 76

Vorsitz im Verbandsvorstand

(1) Die oder der Vorsitzende und eine Stellvertretung werden vom Verbandsvorstand für die Dauer der Amtszeit in geheimer Wahl gewählt. Unter den Gewählten muss sich ein ordiniertes Mitglied befinden.

(2) Die erste Sitzung des neu gebildeten Verbandsvorstandes wird von dem ältesten Mitglied einberufen und geleitet, bis die Wahl der oder des Vorsitzenden abgeschlossen ist.

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken