Paragraph 75

Verbandsvorstand

(1) Wenn keine Verbandsversammlung nach § 77 gebildet wird, nimmt der Verbandsvorstand alle Leitungsaufgaben im Kirchenkreisverband wahr. Er vertritt den Kirchenkreisverband im Rechtsverkehr.

(2) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden von den Kirchenkreissynoden der beteiligten Kirchenkreise jeweils aus ihrer Mitte gewählt. Unter den gewählten Mitgliedern muss sich jeweils mindestens ein ordiniertes Mitglied befinden. Die Satzung kann vorsehen, dass für jedes gewählte Mitglied eine Stellvertretung zu wählen ist. Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus der Kirchenkreissynode ausscheidet, aus der es gewählt worden ist.

(3) Die Satzung kann vorsehen, dass der Verbandsvorstand bis zu einem Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder weitere Mitglieder und ebenso viele Stellvertretungen hinzuberuft oder dass dem Verbandsvorstand die Inhaberinnen oder Inhaber bestimmter Ämter von Amts wegen angehören. Die zu Berufenden müssen das aktive Wahlrecht zum Kirchenvorstand in einer Kirchengemeinde im Bereich des Kirchenkreisverbandes besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Neubildung der Kirchenkreissynoden neu gebildet. Der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt, bis alle Mitglieder des neuen Verbandsvorstandes gewählt worden sind.

(5) Die Kirchenkreisvorstände der beteiligten Kirchenkreise können den gewählten Vertreterinnen und Vertretern des Kirchenkreises im Verbandsvorstand im Rahmen der Beschlüsse der Kirchenkreissynode Weisungen erteilen. Die Weisungsbefugnis gilt nicht für Wahlen.

(6) In der Satzung kann vorgesehen werden, dass der Verbandsvorstand einen Geschäftsführenden Ausschuss bildet. Dessen Aufgaben und Befugnisse werden in der Satzung geregelt.

(7) Soweit in dieser Kirchenkreisordnung und in der Satzung des Kirchenkreisverbandes keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes die Regelungen über die Tätigkeit des Kirchenkreisvorstandes entsprechend.

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