Paragraph 72
Bildung, Aufhebung und Veränderung
(1) 1 Kirchenkreisverbände werden auf Antrag der beteiligten Kirchenkreise durch das Landeskirchenamt gebildet, aufgehoben oder verändert. 2 Dabei werden auch die im Rahmen dieser Maßnahmen notwendigen Vermögensauseinandersetzungen einschließlich der Übertragung von Grundstücken und Erbbaurechten geregelt. 3 Die entsprechende Urkunde ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
(2) 1 Die Kirchenkreissynoden der beteiligten Kirchenkreise müssen einem Antrag nach Absatz 1 mit der Mehrheit ihrer Mitglieder zustimmen. 2 Sie können dabei Grundsätze für die Gestaltung der Satzung des Kirchenkreisverbandes vorgeben.
(3) 1 Werden im Rahmen der Vermögensauseinandersetzungen nach Absatz 1 Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, so hat diese Übertragung dingliche Wirkung. 2 Sie wird mit Inkrafttreten der Anordnung des Landeskirchenamtes vollzogen. 3 Der Zeitpunkt des Inkrafttretens muss aus der Urkunde hervorgehen. 4 Die betroffenen Grundstücke oder Erbbaurechte sind in der Urkunde mit Grundbuch- und Katasterbezeichnungen anzugeben.
(4) 1 Gegen eine Entscheidung des Landeskirchenamtes nach Absatz 1 können die Kirchenkreissynoden der beteiligten Kirchenkreise Widerspruch einlegen. 2 Eine Ablehnung des Widerspruchs bedarf der Zustimmung des Landessynodalausschusses.
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