Paragraph 72

Bildung, Aufhebung und Veränderung

(1) Kirchenkreisverbände werden auf Antrag der beteiligten Kirchenkreise durch das Landeskirchenamt gebildet, aufgehoben oder verändert. Dabei werden auch die im Rahmen dieser Maßnahmen notwendigen Vermögensauseinandersetzungen einschließlich der Übertragung von Grundstücken und Erbbaurechten geregelt. Die entsprechende Urkunde ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.

(2) Die Kirchenkreissynoden der beteiligten Kirchenkreise müssen einem Antrag nach Absatz 1 mit der Mehrheit ihrer Mitglieder zustimmen. Sie können dabei Grundsätze für die Gestaltung der Satzung des Kirchenkreisverbandes vorgeben.

(3) Werden im Rahmen der Vermögensauseinandersetzungen nach Absatz 1 Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, so hat diese Übertragung dingliche Wirkung. Sie wird mit Inkrafttreten der Anordnung des Landeskirchenamtes vollzogen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens muss aus der Urkunde hervorgehen. Die betroffenen Grundstücke oder Erbbaurechte sind in der Urkunde mit Grundbuch- und Katasterbezeichnungen anzugeben.

(4) Gegen eine Entscheidung des Landeskirchenamtes nach Absatz 1 können die Kirchenkreissynoden der beteiligten Kirchenkreise Widerspruch einlegen. Eine Ablehnung des Widerspruchs bedarf der Zustimmung des Landessynodalausschusses.

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