Paragraph 6

Kommunikation und Beteiligung

(1) Die Kirchenkreise unterrichten die Kirchengemeinden, ihre Verbände und die anderen Formen kirchlichen Leben in ihrem Bereich regelmäßig über die Beratungen der Kirchenkreissynode, über die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes und über andere wichtige Angelegenheiten des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis.

(2) Die Kirchenkreise beteiligen die Kirchengemeinden und die anderen Formen kirchlichen Lebens in allen wichtigen Fragen, die ihre Angelegenheiten in besonderer Weise betreffen. Sie entwickeln dafür geeignete Strukturen und Verfahren. Die Grundzüge dieser Strukturen und Verfahren sind in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln.

3 Kommentare

  1. Typo: erste Zeile (1)… die anderen Formen kirchlichen Leben!s!…
    Es sollte entfernt werden: „in ihrem Bereich“

  2. (2)1 Warum steht hier »in besonderer Weise«? Aus meiner Sicht müsste es lauten: »Die Kirchenkreise beteiligen die Kirchengemeinden und die anderen Formen kirchlichen Lebens in allen wichtigen Fragen, die ihre Angelegenheiten betreffen.«

  3. Ich verweise auf meinen Kommentar zu § 2.

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