Paragraph 54

Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die Kirchenkreise und die zu ihrem jeweiligen Bereich gehörenden kirchlichen Körperschaften sind berechtigt und verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben die Unterstützung durch das zuständige Kirchenamt (§ 53 Absatz 5) in Anspruch zu nehmen, soweit sie diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen und soweit die entsprechenden Tätigkeiten in dem vom Landeskirchenamt zu erstellenden Aufgabenverzeichnis für die Kirchenämter als Pflichtaufgaben ausgewiesen sind.

(2) Dritte dürfen nur durch den Träger des Kirchenamtes mit der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben der Kirchenämter beauftragt werden.

(3) Die Aufgabengebiete des Aufgabenverzeichnisses für die Kirchenämter und deren Teilbereiche sind durch eine Rechtsverordnung zu regeln.

(4) Regelungen, die es ausschließen, dass eine kirchliche Körperschaft nach Absatz 1 bestimmte Verwaltungsaufgaben selbst wahrnimmt, bleiben unberührt.

4 Kommentare

  1. Der Begriff Anschluss- und Benutzungszwang stammt aus dem deutschen Kommunalrecht und beschreibt dort die von einer Gemeinde auferlegte Pflicht, die Leistungen bestimmter gemeindlicher Einrichtungen für gewisse gesundheitspolizeiliche Zwecke wahrzunehmen, etwa beim Anschluss an Wasser-/ Energieversorgung /Abwasserbeseitigung oder der Abfallentsorgung und Straßenreinigung. In diesen Bereichen sind die politischen Gemeinden nach Abwägung ausnahmsweise ermächtigt, öffentlichen Einrichtungen zu einer Monopolstellung zu verhelfen und im Übrigen den Wettbewerb auszuschalten. Der Grund für den Anschluss- und Benutzungszwang sowie die Monopolisierungsermächtigung liegt neben der Bedeutung für das öffentliche Wohl auch darin, dass die jeweiligen öffentlichen Einrichtungen oftmals im Hinblick auf Kosten und Auslastung nur auf diese Weise betrieben werden können.
    Die kommunalrechtlich bestimmte Rechtsbegrifflichkeit „Anschluss- und Benutzungszwang“ ist für die Regelungen des § 54 in gewisser Weise zutreffend, aber begrifflich irreführend. Daher wäre u.U. eine alternative Formulierung, wie „Aufgabenübertragung“, oder „Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen“ zu beraten.

    • Die Formulierung „Anschluss- und Benutzungszwang” empfinde ich als ehrlicher als die vorgeschlagenen Varianten. De facto sind die Kirchengemeinde auch dann dazu verpflichtet, die „Leistungen” eines Kirchenamts in Anspruch zu nehmen und zu bezahlen(!!!) wenn dieses seinen Aufgaben nicht oder nur in ungenügender Weise nachkommt, was gar nicht so selten ist.

      Anders ausgedrückt sind Gemeinden auf Gedeih und Verderb den Machenschaften des für sie zuständigen Kirchenamts ausgeliefert. – ein zuweilen außerordentlich frustrierender Zustand.

      In manchen Belangen wäre es schneller, effizienter und billiger Angelegenheiten selbst in die Hand zu nehmen oder an einen Dienstleister eigener Wahl zu vergeben.

      • Am besten sollten wie bei Dienstleistern üblich Standards für die vom Kirchenamt übernommenen Leistungen vereinbart werden, bei deren Nichteinhaltung festgelegte Konsequenzen folgen

  2. Es ist davon auszugehen, dass (fast) alle Kirchengemeinden und alle Kirchenkreise von einem Kirchenamt verwaltet werden. In den Kirchenämtern gibt es viele gute und hilfreiche Mitarbeiter. Leider gibt es auch andere Fälle: Überforderte Ämter; mittelalte bis ältere Männer, welche noch immer ein Problem mit Frauen haben; Ämter in denen Mitarbeiter in einzelnen Bereichen weniger Sachwissen als die örtlichen Kirchengemeinden haben. Ein Anschlusszwang verfestigt ein teilweise in den Ämtern vorherrschendes Hierarchie-Denken („wir geben den Kirchengemeinden vor, was sie zu machen haben“). Demgegenüber bräuchte es ein Service-Denken („wir helfen unseren Gemeinden so gut es geht“), dieses ist nur durch Freiwilligkeit zu erreichen. Wenn eine Kirchengemeinde oder ein Kirchenkreis den Eindruck hat, dass es mit einem bestimmten Kirchenamt wirklich nicht geht, muss zumindest die theoretische Option bleiben, dass man sich diesem Amt entzieht!
    Dies wird vermutlich (fast) nie vorkommen, aber die Möglichkeit sollte bestehen!

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