Paragraph 45

Aufgaben des Superintendentenamtes

(1) Die Superintendentin oder der Superintendent nimmt eigenständige Leitungsaufgaben im Kirchenkreis wahr und sorgt für eine theologisch verantwortete Leitung des Kirchenkreises. Als vorsitzendes Mitglied des Kirchenkreisvorstandes trägt sie oder er gleichzeitig Verantwortung dafür, dass der Kirchenkreisvorstand seine Leitungsaufgaben wahrnimmt. Sie oder er sorgt für das sachgerechte Zusammenwirken aller an der Leitung des Kirchenkreises Beteiligten.

(2) Die Superintendentin oder der Superintendent vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit. Sie oder er gibt Anstöße für die Entwicklung des kirchlichen Lebens und fördert die theologische Arbeit.

(3) Die Superintendentin oder der Superintendent führt Pastorinnen und Pastoren sowie andere Mitarbeitende im Kirchenkreis in ihr Amt ein, entpflichtet sie, begleitet sie in ihrem Dienst, fördert ihre Fortbildung und ihre Zusammenarbeit und nimmt ihnen gegenüber Aufgaben der Dienstaufsicht wahr. Sie oder er lädt zu Konventen und Konferenzen ein. Sie oder er berät die im Kirchenkreis wohnenden Personen, die sich im Studium oder in der Ausbildung für den pfarramtlichen Dienst befinden.

(4) Die Superintendentin oder der Superintendent visitiert die Kirchengemeinden und andere kirchliche Körperschaften im Kirchenkreis.

(5) Die Superintendentin oder der Superintendent erstattet der Kirchenkreissynode regelmäßig einen Bericht.

(6) Der Kirchenkreisvorstand kann im Einvernehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten Aufsichtsbefugnisse für bestimmte Aufgabenbereiche auf festangestellte Pastorinnen und Pastoren sowie auf Mitarbeitende übertragen.

(7) Das Nähere kann durch die Dienstbeschreibung nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechts geregelt werden.

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