Paragraph 38

Vertretung des Kirchenkreises

(1) Der Kirchenkreisvorstand vertritt den Kirchenkreis und die nicht rechtsfähigen Stiftungen des Kirchenkreises, deren Vertretung durch die Satzung nicht anders geordnet ist, im Rechtsverkehr. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird er dabei durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, hilfsweise durch eine der Stellvertretungen vertreten.

(2) Erklärungen des Kirchenkreisvorstandes, durch die für den Kirchenkreis oder eine nicht rechtsfähige Stiftung des Kirchenkreises Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertretung und einem weiteren Mitglied des Kirchenkreisvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchenkreisvorstandes versehen worden sind. Ist eine Genehmigung durch das Landeskirchenamt vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst rechtswirksam, wenn die Genehmigung erteilt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs. Bei dienstlichen Schreiben genügt die Unterschrift der oder des Vorsitzenden oder einer der Stellvertretungen.

(3) Eine in der Form des Absatzes 2 abgegebene Erklärung gilt anderen gegenüber als Erklärung des Kirchenkreisvorstandes. Die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes dürfen eine solche Erklärung aber nur abgeben, wenn ihr ein ordnungsgemäß gefasster Beschluss zugrunde liegt.

(4) Der Kirchenkreisvorstand kann die Leitung und andere Mitarbeitende des Kirchenamtes in Einzelfällen oder im Rahmen der nach § 36 Absatz 2 übertragenen Aufgaben zur Abgabe von Erklärungen bevollmächtigen.

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