Paragraph 18

Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Kirchenkreissynode sind ehrenamtlich tätig. Das gilt auch dann, wenn sie dieses Amt als Teil ihrer gesamtkirchlichen Aufgaben im Rahmen eines Pfarrdienstverhältnisses wahrnehmen oder wenn sie in einem anderen kirchlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen. Sie haben im Rahmen der allgemeinen landeskirchlichen Bestimmungen für ehrenamtlich Mitarbeitende Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen.

(2) Mitglieder der Kirchenkreissynode, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, sind dem Kirchenkreis zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Wenn der Schaden durch eine Versicherung zugunsten des Kirchenkreises abgedeckt wird, beschränkt sich die Haftung auf eine von der Versicherung geforderte Selbstbeteiligung.

(3) Über alle Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt geworden sind und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, haben die Mitglieder der Kirchenkreissynode Verschwiegenheit zu wahren. Das gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. Ohne Genehmigung des Präsidiums der Kirchenkreissynode dürfen sie über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(4) Das Präsidium der Kirchenkreissynode kann ein Mitglied, das die Ordnung in einer Tagung in erheblicher Weise stört, vorübergehend von der Mitwirkung in bis zu zwei Tagungen und in den Ausschüssen ausschließen. Gegen einen vorläufigen Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch bei der Kirchenkreissynode einlegen. Bis zur Entscheidung der Kirchenkreissynode ruhen die Rechte und Pflichten dieses Mitgliedes. Die Entscheidung der Kirchenkreissynode unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof. § 65 bleibt unberührt.

4 Kommentare

  1. Ich bitte zu prüfen, ob die Haftungsbestimmungen in Absatz 2 wirklich erforderlich sind. Die KK-Synode ist kein operatives Gremium, so dass Schäden durch konkret zurechenbares Handeln eher unwahrscheinlich sind. Zudem wird es die Bereitschaft zu ehrenamtlichem Mitwirken in der KK-Synode gewiss nicht fördern.

  2. Grundsätzlich haftet ja jeder für einen Schaden, den er zu verantworten hat.
    Grundsätzlich ist es auch richtig, Ehrenamtliche bezüglich der Haftung aus ihrem Ehrenamt zu versichern. Dies ist seitens der LK geschehen und beruhigend.
    Ist dies eine Pflicht der LK oder eine Versicherung, die auch mal wieder wegfallen kann ?
    Braucht es dann hier eine Regelung ? Die danach klingt, als müsse man sich doch Sorgen machen ?
    Die Risiken eines Ehrenamtes und das Haftungsrecht ist für Laien nicht gut zu durchschauen und zu bewerten. Rechtskundige kommen ggf. schon sehr schnell darauf, dass etwas „grob fahrlässig“ geschah.
    Es sollte geprüft werden, ob der Absatz 2 nicht entbehrlich ist.

  3. Bedeutet die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied der Kirchenkreissynode, die auch für Pfarrer und Pfarrerinnen gilt, dass diese die Tätigkeiten für die Kirchenkreissynode über ihre Arbeitszeit im Pfarramt hinaus zu leisten haben, analog zu Ehrenamtlichen, die ihr Ehrenamt über ihren Beruf hinaus wahrnehmen?

  4. Zu §§ 18 Abs. 2 und 31 Abs. 2 E. (Schadensersatzpflicht für Ehrenamtliche)
    Mit diesen Vorschriften ist erstmalig eine ausdrückliche kirchenrechtliche Schadensersatzpflicht der ehrenamtlichen Mitglieder der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes vorgesehen, wenn diese „vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Obliegenheiten verletzen“ und dadurch dem Kirchenkreis ein Schaden entsteht. Sie sind in diesen Fällen gegenüber dem Kirchenkreis zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
    Zunächst ist schon fraglich, ob es überhaupt einer besonderen kirchenrechtlichen Anspruchsgrundlage für Schäden aus Pflichtverletzungen durch Ehrenamtliche bedarf. Eine entsprechende gesetzliche Pflicht zum Ersatz eines Schadens ergibt sich bereits aus § 823 BGB. Diese reicht in den entsprechenden Fällen für den Kirchenkreis zur Geltendmachung eines Schadensersatzes aus. Allerdings erstreckt sich dieser Anspruch auf jede Form der Fahrlässigkeit. Wenn sich die gesetzliche Ersatzpflicht im kirchlichen Bereich nicht auf leicht fahrlässige Pflichtverletzungen erstrecken soll, wäre eine entsprechende Klarstellung im Gesetzestext anstelle einer eigenen Anspruchsgrundlage sehr förderlich und würde vollkommen ausgereichen.
    Verfehlt ist auch die sich daran in Abs. 2 S. 2 anschließende Bestimmung, dass sich „die Haftung auf eine von der Versicherung geforderte Selbstbeteiligung“ beschränkt, „wenn der Schaden durch eine Versicherung zugunsten des Kirchenkreises abgedeckt wird“. Zunächst hat die Möglichkeit eines Ersatzes des Schadens durch eine Versicherung nichts in einer Norm über die Verpflichtung zum Schadensersatz zu suchen. Die vertragliche Übernahme der Ersatzpflicht durch eine Haftpflichtversicherung mindert weder die Schadensersatzpflicht noch steht sie in einem unmittelbaren Zusammenhang dazu.
    Wenn mit dieser verunglückten Regelung eine Beruhigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Gremien beabsichtigt sein soll, was zu vermuten ist, so geht auch diese fehl. Einmal stellt die Regelung über die Beschränkung der Haftung auf die Selbstbeteiligung darauf ab, dass eine entsprechende Versicherung zugunsten des Kirchenkreises abgeschlossen worden ist. Ob tatsächlich eine entsprechende Versicherung besteht oder bestehen muss, lässt der Text offen. Eine für die ehrenamtlichen Mitarbeiter in diesem Zusammenhang günstige Bestimmung würde nur bestehen, wenn die Vorschrift eine Verpflichtung der Landeskirche oder der Kirchenkreise über den Abschluss einer entsprechende Haftpflichtversicherung enthalten würde. Daran fehlt es hier.
    Weiter ist der „beruhigende“ Hinweis auf die Beschränkung der Haftung gegenüber dem Kirchenkreis auf den mit der Versicherung vereinbarten Selbstbehalt verfehlt, weil die Versicherung nach ihrer Leistung an den Kirchenkreis bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen gem. § 86 VVG einen Regressanspruch gegen den Schädiger hat und dieser damit doch für den ganzen Schaden privatrechtlich haftet.
    Bei der Entscheidung, ob eine kirchenrechtliche Haftungsvorschrift in der neuen Kirchenkreisordnung aufgenommen werden soll, gilt es schließlich zu bedenken, ob dadurch Personen, die an einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Kirchenkreis interessiert sind, von der Übernahme eines entsprechenden Amtes abgeschreckt werden. Weil die persönliche Verantwortung für Gremienentscheidungen höchst diffus ist und erhebliche finanzträchtige Entscheidungen in den entsprechenden Gremien zu treffen sind, die durchaus auch zu Schäden führen können, wird diese Regelung in nicht unerheblichem Maße geeignet sein, Personen zum Verzicht auf eine Mitwirkung in den Gremien des Kirchenkreises zu bewegen Das wäre für die Gewinnung von geeigneten Ehrenamtlichen fatal.

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