Paragraph 82

Paragraph 82 Geschäftsführung (1) 1 Die Geschäftsführung besteht aus bis zu zwei Mitgliedern. 2 Sie leitet den Kirchenkreisverband in eigener Verantwortung und vertritt ihn im Rechtsverkehr. § 80 Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt. (2) Die Geschäftsführung hat...

Paragraph 81

Paragraph 81 Bildung und Zusammensetzung des Aufsichtsrates (1) Wenn keine Verbandsversammlung nach § 79 gebildet wird, werden die Mitglieder des Aufsichtsrates von den Kirchenkreisvorständen der beteiligten Kirchenkreise bestellt. (2) 1 Die Zahl der Mitglieder des...

Paragraph 80

Paragraph 80 Aufgaben des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: Er berät, begleitet und überwacht die Geschäftsführung.  Er bestellt die Mitglieder der Geschäftsführung und schließt deren Arbeitsverträge mit ihnen ab; insoweit...

Paragraph 79

Paragraph 79 Verbandsversammlung (1) Wenn an einem Operativen Kirchenkreisverband mehr als drei Kirchenkreise beteiligt sind, kann dessen Satzung vorsehen, dass zusätzlich eine Verbandsversammlung nach § 77 zu bilden ist. (2) Der Verbandsversammlung sind mindestens...

Paragraph 78

Paragraph 78 Grundlegende Bestimmung Mit Rücksicht auf die Aufgaben eines Kirchenkreisverbandes kann an Stelle eines Kirchenkreisverbandes mit einer Organstruktur nach den §§ 75 bis 77 ein Kirchenkreisverband mit einer Organstruktur gebildet werden, die aus...