Paragraph 86
Ehrenamtlich Mitarbeitende
Die §§ 43 Absatz 2 und 45 der bisherigen Kirchenkreisordnung bleiben in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung vorläufig in Kraft, bis ein Kirchengesetz in Kraft tritt, das die Rechtsstellung ehrenamtlich Mitarbeitender zusammenfassend regelt.
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