Paragraph 85

Hauptsatzungen

(1) Die Hauptsatzungen der Kirchenkreise nach § 58 sind so rechtzeitig zu beschließen, dass sie spätestens am 1. Juli 2024 in Kraft treten können.

(2) Folgende Bestimmungen gelten als vorläufige Hauptsatzung der betroffenen Kirchenkreise fort, bis diese Kirchenkreise eine Hauptsatzung beschlossen haben:

  1. im Stadtkirchenverband Hannover § 79b der bisherigen Kirchenkreisordnung,
  2. im Kirchenkreis Hildesheimer Land-Alfeld die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung der Bildung eines Kirchenkreises mit mehreren Amtsbereichen im Kirchenkreis Hildesheimer Land-Alfeld vom 10. Dezember 2010,
  3. im Kirchenkreis Lüneburg die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung der Bildung eines Kirchenkreises mit zwei Superintendentenstellen im Kirchenkreis Lüneburg vom 20. Dezember 2016,
  4. im Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung eines Kirchenkreispfarramtes im Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg vom 20. Dezember 2016.

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