Paragraph 81

Bildung und Zusammensetzung des Aufsichtsrates

(1) Wenn keine Verbandsversammlung nach § 79 gebildet wird, werden die Mitglieder des Aufsichtsrates von den Kirchenkreisvorständen der beteiligten Kirchenkreise bestellt.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates ist in der Satzung festzulegen. Wenn keine Verbandsversammlung nach § 79 gebildet wird, sollen dem Aufsichtsrat Mitglieder aus allen beteiligten Kirchenkreisen angehören.

(3) Der Aufsichtsrat ist so zusammenzusetzen, dass seine Mitglieder insgesamt über die Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsrates erforderlich sind.

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