Paragraph 8
Amtsbereiche in einem Kirchenkreis
(1) 1 In einem Kirchenkreis können mehrere Amtsbereiche gebildet werden, für die jeweils eine Superintendentin oder ein Superintendent zuständig ist. 2 Die Superintendentinnen und Superintendenten in den Amtsbereichen gehören der Kirchenkreissynode als Mitglied an.
(2) 1 Im Stadtkirchenverband Hannover wird zusätzlich die Stelle einer Stadtsuperintendentin oder eines Stadtsuperintendenten errichtet, die oder der insbesondere folgende Aufgaben hat:
- Vorsitz im Stadtkirchenvorstand,
- Leitung des Pfarrkonvents und der Kirchenkreiskonferenz für den gesamten Stadtkirchenverband Hannover,
- Vertretung des Stadtkirchenverbandes Hannover in der Öffentlichkeit.
2 Das Nähere ist in der Hauptsatzung des Stadtkirchenverbandes Hannover zu regeln.
(3) 1 Die Superintendentinnen und Superintendenten in einem Kirchenkreis mit mehreren Amtsbereichen sind gemeinsam für die Erfüllung der Aufgaben des Superintendentenamtes verantwortlich. 2 Ihre einzelnen Aufgaben sollen sowohl ortsbezogene Aufgaben in den Amtsbereichen als auch funktionale Aufgaben für den gesamten Kirchenkreis umfassen. 3 Das Nähere ist in der Hauptsatzung des Kirchenkreises und in den Dienstbeschreibungen der Superintendentinnen und Superintendenten zu regeln.
(4) In der Hauptsatzung des Kirchenkreises sind außerdem insbesondere folgende Fragen zu regeln:
- Bildung der Amtsbereiche und Zuordnung der Kirchengemeinden zu den Amtsbereichen,
- Zuordnung der Superintendentur-Pfarrstellen zum Kirchenkreis, zu einer Kirchengemeinde oder zu einer Gesamtkirchengemeinde,
- Bildung von Pfarrkonventen und Kirchenkreiskonferenzen in den Amtsbereichen,
- Mitgliedschaft der Superintendentinnen und Superintendenten sowie Vorsitz im Kirchenkreisvorstand; dabei kann auch bestimmt werden, dass eine oder einer der Superintendentinnen und Superintendenten als Leitende Superintendentin oder Leitender Superintendent ständig den Vorsitz innehat
- Leitung des Pfarrkonvents und der Kirchenkreiskonferenz,
- Stellvertretung im Aufsichtsamt und im Vorsitz des Kirchenkreisvorstandes.
(5) 1 Bei der Neuerrichtung oder Zusammenlegung eines Kirchenkreises mit mehreren Amtsbereichen trifft das Landeskirchenamt in der entsprechenden Urkunde vorläufige Regelungen zu den Fragen, die nach den Absätzen 3 und 4 in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln sind. 2 Diese bleiben in Kraft, bis der Kirchenkreis eine eigene Hauptsatzung beschlossen hat.
(6) Bei Unklarheiten über ihre Zuständigkeit sollen die Superintendentinnen und Superintendenten im Kirchenkreis eine Verständigung herbeiführen. Wenn dies nicht gelingt, entscheidet der Kirchenkreisvorstand, wer zuständig ist.
4 Kommentare
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zu §8 Abs.4, Ziffer 4 mag überlegt werden, ob eine Befristung, oder die Ermöglichung eines Wechsels untereinander nach einem bestimmten Zeitablauf möglich ist.
Dies mag mancher Erschöpfung in dem aufwendigen Amt vorbeugen und das Gefühl der Gleichberechtigung stärken
Den Teil entfernen, der den Stadtkirchenverband Hannover betrifft.
Absatz (4) „Fragen“ durch „Punkte“ oder „Aspekte“ ersetzen
Bitte die Punkte 1-6 inhaltlich sortieren: z.Bsp.: Punkt 5 hinter Punkt 3
Aus Sicht des Kirchenkreises Lüneburg ist sehr zu begrüßen, dass die Erprobungsregelung über die ephorale Doppelspitze im Kirchenkreis Lüneburg durch § 8 des Entwurfs (im Folgenden: E) in die neue Kirchenkreisordnung als Dauerregelung aufgenommen werden soll.
In § 8 (1) Satz 2 müsste es doch heißen „die Superintendinnen …als Mitglieder an“