Paragraph 77

Verbandsversammlung

(1) Die Satzung eines Kirchenkreisverbandes kann vorsehen, dass eine Verbandsversammlung zu bilden ist. Der Verbandsversammlung gehört eine in der Satzung festzulegende und auf die beteiligten Kirchenkreise zu verteilende Zahl von Mitgliedern an, die von den Kirchenkreissynoden der beteiligten Kirchenkreise aus deren Mitte gewählt werden.

(2) Der Verbandsversammlung sind mindestens folgende Aufgaben zu übertragen:

  1. Änderungen der Satzung des Kirchenkreisverbandes,
  2. Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes,
  3. Beschlussfassung über den Haushaltsplan und den Jahresabschluss des Kirchenkreisverbandes sowie die Entlastung des Verbandsvorstandes.

(3) Im Übrigen können der Verbandsversammlung alle Aufgaben übertragen werden, die in einem Kirchenkreis zu den Aufgaben der Kirchenkreissynode gehören.

(4) Soweit in der Satzung des Kirchenkreisverbandes und in dieser Kirchenkreisordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für die Tätigkeit der Verbandsversammlung die Regelungen über die Tätigkeit der Kirchenkreissynode entsprechend.

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