Paragraph 73

Satzung

(1) Kirchenkreisverbände müssen eine Satzung haben. 2 Sie wird von den Kirchenkreisvorständen der beteiligten Kirchenkreise unter Beachtung der von den Kirchenkreissynoden vorgegebenen Grundsätze beschlossen und geändert. Sie bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.

(2) Die Satzung muss mindestens bestimmen:

  1. den Namen und den Sitz des Kirchenkreisverbandes,
  2. die beteiligten Kirchenkreise,
  3. die Aufgaben des Verbandes,
  4. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihre Verteilung auf die beteiligten Kirchenkreise,
  5. die Abwicklung im Fall der Auflösung des Verbandes und des Ausscheidens eines Kirchenkreises.

 (3) Wenn sie nicht in einer gesonderten Finanzierungsvereinbarung geregelt werden, sind auch die Art und Weise der Deckung des Aufwandes und der Maßstab, nach dem die beteiligten Kirchenkreise zur Deckung des Bedarfes beizutragen haben, in der Satzung zu regeln.

(4) Wenn keine Verbandsversammlung nach § 77 gebildet wird, kann die Satzung durch den Verbandsvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder geändert werden. Die Kirchenkreisvorstände der beteiligten Kirchenkreise müssen einer Änderung der Satzung zustimmen.

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