Paragraph 71

Aufgaben

(1) Zur dauernden gemeinsamen Wahrnehmung einer einzelnen Aufgabe oder mehrerer Aufgaben der beteiligten Kirchenkreise kann ein Kirchenkreisverband gebildet werden.  Im Übrigen bleiben die beteiligten Kirchenkreise rechtlich und in der Gestaltung ihrer Arbeit selbstständig und für die Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.

(2) Kirchenkreisverbände sind Körperschaften des Kirchenrechts. Sie sind nach staatlichem Recht zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Als solche handeln sie grundsätzlich öffentlich-rechtlich.

(3) Kirchenkreisverbände stehen gemeinsam mit den beteiligten Kirchenkreisen in der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft aller Kirchenkreise und der anderen Formen kirchlichen Lebens innerhalb der Landeskirche. In diesem Rahmen und im Rahmen des geltenden Rechts verwalten sie ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung.

(4) § 4 und die Teile 3 bis 7 dieser Kirchenkreisordnung gelten für die Tätigkeit der Kirchenkreisverbände entsprechend.

2 Kommentare

  1. Es sollten die Aufgaben des Kirchenkreis definiert werden. Abgedruckt werden.

  2. – Ein allgemeiner Eindruck, der sich schon beim Beteiligungsverfahren in Bezug auf die neue Kirchenverfassung zeigte, spiegelt sich auch im Entwurf der neuen KKO wider: und zwar, dass zunehmend Kompetenzen und Zuständigkeiten auf die Kirchenkreisebene verlagert werden. Dies führt zu einer Stärkung der Handlungsebene Kirchenkreis zu Ungunsten der Handlungsebene Kirchengemeinde. Es wird für wichtig erachtet, sensibel mit dem Subsidiaritätsprinzip unter Wahrung des Ausgangspunktes Kirchengemeinde als grundlegender erster Handlungsebene umzugehen.
    Als ein konkretes Beispiel sei auf § 80, 1 Satz 2 der bisherigen KKO hingewiesen. Hier heißt es im Zusammenhang von Kirchenkreisverbänden: „So weit der Kirchenkreisverband Aufgaben wahrnehmen soll, die den Kirchengemeinden obliegen, bedarf es der Zustimmung ihrer Kirchenvorstände.“ In § 71 KKO neu sind Kirchenkreis bzw. Kirchenkreisverband ausdrücklich als Handlungsebenen genannt, der Vorbehalt von Zustimmungen der Kirchengemeinden findet aber keine Erwähnung mehr.

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