Paragraph 70
Genehmigungsvorbehalte
(1) Soweit sich nicht aus anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungsvorbehalt ergibt, bedürfen Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes oder der Kirchenkreissynode einschließlich der zu ihrer Ausführung erforderlichen Erklärungen im Rahmen der Absätze 2 und 3 einer Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
(2) Für folgende Beschlüsse besteht ein genereller Genehmigungsvorbehalt:
- Einlegung der Revision in einem Rechtsstreit vor staatlichen Gerichten,
- Errichtung oder Veränderung eines Kirchenamtes,
- Veräußerung, Veränderung, Verlegung oder Abgabe von Archivgut,
- Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Abgabe und Aufhebung von Einrichtungen, nicht rechtsfähigen Stiftungen oder wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an ihnen,
- Abschluss von Pacht- und Betriebsführungsverträgen über Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmen sowie zu deren Betrieb erlassene Ordnungen oder Satzungen,
- Erwerb, Änderung, Veräußerung und Vernichtung von Gegenständen, die geschichtlichen, Kunst- oder Denkmalwert haben,
- wenn Sakralgebäude oder denkmalgeschützte Gebäude betroffen sind: Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
- Nutzungsverträge zum Abbau von Bodenbestandteilen, Gestattungsverträge für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen sowie Mietverträge für die Errichtung von Mobilfunkstationen.
(3) Für folgende Beschlüsse besteht ein Genehmigungsvorbehalt, wenn eine durch Rechtsverordnung festzulegende Wertgrenze überschritten wird:
- Erhebung einer Klage oder andere Rechtsbehelfe vor den staatlichen Gerichten und Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich; bei Rechtsstreitigkeiten vor den Amtsgerichten und den Arbeitsgerichten ist keine Genehmigung erforderlich,
- Übernahme von Bürgschaften und ähnlichen Verpflichtungen,
- Aufnahme von Darlehen, soweit diese nicht aus den ordentlichen Erträgen des laufenden und nächsten Rechnungsjahres getilgt werden können,
- Verwendung eines von Dritten für besondere Zwecke bestimmten Vermögens für einen anderen Zweck,
- Annahme von Schenkungen, Vermächtnissen oder Erbschaften, soweit diese mit Auflagen oder Lasten verbunden sind,
- Schenkungen und Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche,
- Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit davon keine Kirchengebäude oder denkmalgeschützte Gebäude (Absatz 2 Nummer 7) betroffen sind.
(4) Eine Genehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags beim Landeskirchenamt kein Bescheid und keine Zwischennachricht ergangen ist.
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Zu § 70 Abs. 4 (Fiktion der Genehmigung durch Landeskirchenamt)
Die Vorschrift, dass eine erforderliche Genehmigung durch das Landeskirchenamt als erteilt gilt, „wenn innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags beim Landeskirchenamt kein Bescheid ergangen ist“, wird dadurch konterkariert, dass schon eine „Zwischennachricht“ des Landeskirchenamtes genügt, um diese Wirkung auszuschließen. Was als „Zwischennachricht“ gelten soll, ist nicht weiter bestimmt. Danach reicht wohl auch schon eine schlichte Eingangsbestätigung als „Zwischennachricht“ aus. Sinn könnte diese Regelung aber nur haben, wenn gesetzlich gefordert würde, dass eine qualifizierte Nachricht erforderlich ist, mit der über den Stand der Bearbeitung informiert und – wenn möglich – der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung benannt wird. Nur so ließe sich sachlich die Aufhebung der Genehmigungsfiktion durch eine formlose Mitteilung aus dem Landeskirchenamt rechtfertigen.