Paragraph 7

Errichtung und Aufhebung

(1) 1 Kirchenkreise werden auf Antrag oder nach Beteiligung der betroffenen Kirchengemeinden und Kirchenkreise durch das Landeskirchenamt errichtet, aufgehoben, zusammengelegt oder verändert. Dabei werden auch die im Rahmen dieser Maßnahmen notwendigen Vermögensauseinandersetzungen einschließlich der Übertragung von Grundstücken und Erbbaurechten geregelt. Die entsprechende Urkunde ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.

(2)Werden im Rahmen der Vermögensauseinandersetzungen nach Absatz 1 Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, so hat diese Übertragung dingliche Wirkung. Sie wird mit Inkrafttreten der Anordnung des Landeskirchenamtes vollzogen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens muss aus der Urkunde hervorgehen. Die betroffenen Grundstücke oder Erbbaurechte sind in der Urkunde mit Grundbuch- und Katasterbezeichnungen anzugeben.

(3) Der Antrag oder die Stellungnahme eines Kirchenkreises im Rahmen der Beteiligung nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung der Kirchenkreissynode.

(4) Gegen eine Entscheidung des Landeskirchenamtes nach Absatz 1 können die Beteiligten Widerspruch einlegen. Eine Ablehnung des Widerspruchs bedarf der Zustimmung des Landessynodalausschusses.

4 Kommentare

  1. Gegen die Aufhebung eines Kirchenkreises sollte der Kirchenkreis nach Wiederspruch und Ablehnung auch vor dem Rechtshof klagen können

    • Gegen Organisationsentscheidungen können die betroffenen Körperschaften immer eine Klage erheben, weil diese Organisationsentscheidungen sog. Verwaltungsakte sind. Und gegen Verwaltungsakte steht nach einem Widerspruchsverfahren immer der Rechtsweg zum Rechtshof der Konföderation offen. Das ergibt sich aus § 12 der Rechtshofordnung und hat seine verfassungsrechtliche Grundlage in Artikel 78 Abs. 2 der Kirchenverfassung. Widerspruchsbescheide enthalten auch immer eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung. Das ist ein selbstverständlicher rechtsstaatlicher Standard in solchen Fällen.

  2. Zu 1. besser wäre: Mitbestimmung anstatt Beteiligung.

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