Paragraph 69

Bestellung von Bevollmächtigten

(1) Wenn ein beschlussfähiger Kirchenkreisvorstand nicht vorhanden ist oder der Kirchenkreisvorstand aufgelöst wurde, bestellt das Landeskirchenamt Bevollmächtigte, die die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenkreisvorstandes wahrnehmen.

(2) Zur Ablösung der Bevollmächtigten kann das Landeskirchenamt jederzeit eine Neuwahl oder Nachwahl von Mitgliedern des Kirchenkreisvorstandes anordnen.

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken