Paragraph 68
Ermahnung und Auflösung des Kirchenkreisvorstandes
(1) Verletzt oder vernachlässigt ein Kirchenkreisvorstand seine Pflichten, so kann ihn das Landeskirchenamt ermahnen.
(2) Hält der Kirchenkreisvorstand trotz der Ermahnung an seinem Verhalten fest, so kann das Landeskirchenamt eine weitere Ermahnung aussprechen und gleichzeitig androhen, nach Ablauf einer bestimmten Frist den Kirchenkreisvorstand aufzulösen.
(3) Nach Ablauf der Frist kann das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses den Kirchenkreisvorstand auflösen, wenn er dauernd beschlussunfähig ist, obwohl mehr als die Hälfte der Sitze besetzt ist, oder wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Kirchenkreises auf andere Weise nicht gesichert werden kann.
(4) 1 Wenn das Verfahren zur Auflösung des Kirchenkreisvorstandes eingeleitet ist, kann das Landeskirchenamt dem Kirchenkreisvorstand bis zur endgültigen Entscheidung die Ausübung seines Amtes ganz oder teilweise untersagen. 2 Das Landeskirchenamt kann gleichzeitig anordnen, dass die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenkreisvorstandes vertretungsweise von Bevollmächtigten wahrgenommen werden, die das Landeskirchenamt bestellt.
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