Paragraph 67

Zwangsetatisierung

Weigert sich die Kirchenkreissynode oder der Kirchenkreisvorstand, eine gesetzliche Leistung, die aus dem kirchlichen Vermögen oder von den Mitgliedern der Landeskirche zu erbringen ist, in den Haushaltsplan einzustellen, festzusetzen oder zu genehmigen, so ist das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses berechtigt, die Leistung festzusetzen und in den Haushaltsplan einzustellen. Die Maßnahmen des Landeskirchenamtes ersetzen die Beschlussfassung der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes.

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