Paragraph 66
Anordnung und Ersatzvornahme
(1) Behebt die Kirchenkreissynode oder der Kirchenkreisvorstand eine beanstandete Maßnahme nicht oder erfüllt eines dieser Organe die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann das Landeskirchenamt anordnen, dass das Organ innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.
(2) Das Landeskirchenamt kann anordnen, dass der Kirchenkreisvorstand Rechte des Kirchenkreises innerhalb einer bestimmten Frist geltend macht oder verteidigt und alle Erklärungen abgibt, die zur Sicherung und Verwaltung des kirchlichen Vermögens im rechtlich geordneten Verfahren erforderlich sind.
(3) 1 Kommt der Kirchenkreisvorstand einer Anordnung des Landeskirchenamtes nach den Absätzen 1 und 2 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, so kann das Landeskirchenamt die angeordneten Maßnahmen anstelle und auf Kosten des Kirchenkreises selbst ausführen oder durch Bevollmächtigte ausführen lassen. 2 Eine Ersatzvornahme nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Landessynodalausschusses. 3 Bei Gefahr im Verzug kann das Landeskirchenamt auch ohne Zustimmung des Landessynodalausschusses handeln. 4 Es muss diesem die Ersatzvornahme jedoch unverzüglich anzeigen und sie auf dessen Verlangen rückgängig machen.
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