Paragraph 65
Beanstandung
1 Das Landeskirchenamt kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes beanstanden, wenn sie rechtswidrig oder nicht sachgerecht sind. 2 Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. 3 Bereits getroffene Maßnahmen müssen auf Verlangen des Landeskirchenamtes rückgängig gemacht werden.
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