Paragraph 65

Beanstandung

Das Landeskirchenamt kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes beanstanden, wenn sie rechtswidrig oder nicht sachgerecht sind. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Bereits getroffene Maßnahmen müssen auf Verlangen des Landeskirchenamtes rückgängig gemacht werden.

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