Paragraph 63
Berichtswesen
Die Kirchenkreise sind verpflichtet, dem Landeskirchenamt regelmäßig oder auf Anforderung im Einzelfall über einzelne Entwicklungen im kirchlichen Leben oder in der kirchlichen Verwaltung zu berichten.
1 Kommentar
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Das „regelmäßig“ braucht eine Präzisierung: Sind hier die Übergabeberichte an die neue KKS, die KK-Visitationsberichte und die KK-Konzepte gemeint, die der Landeskirche zur Kenntnis gegeben werden? Wenn an zusätzliche regelmäßige Berichte gedacht ist, wäre das ein unnötiges (weiteres) Aufblähen der Verwaltungstätigkeit.