Paragraph 62

Leitung und Aufsicht

(1) Im Rahmen der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft aller Kirchenkreise und der anderen Formen kirchlichen Lebens innerhalb der Landeskirche (§ 5 Absatz 2) nimmt die Landeskirche gegenüber den Kirchenkreisen Leitungs- und Aufsichtsaufgaben wahr. Sie berät und unterstützt die Kirchenkreise, sorgt für ihre Visitation und stellt durch die Aufsicht sicher, dass die Kirchenkreise ihre Aufgaben sachgerecht erfüllen und das geltende Recht beachten. Dabei achtet und schützt sie die Rechte der Kirchenkreise.

(2) Im Rahmen der geistlichen Leitung und Aufsicht begleiten die Landesbischöfin oder der Landesbischof sowie die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe die Kirchenkreise und ihre Einrichtungen und fördern ihr Zusammenwirken. Sie begleiten zusammen mit den Superintendentinnen und Superintendenten den Dienst der Pastorinnen und Pastoren sowie der anderen Mitarbeitenden mit Seelsorge, Rat, Ermutigung und Ermahnung. Die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe visitieren die Kirchenkreise.

(3) Im Rahmen der Aufsicht kann das Landeskirchenamt insbesondere folgende Maßnahmen treffen:

  1. Unterrichtung,
  2. Beanstandung,
  3. Anordnung und Ersatzvornahme,
  4. Zwangsetatisierung,
  5. Auflösung des Kirchenkreisvorstandes,
  6. Bestellung von Bevollmächtigten,
  7. Genehmigung von Entscheidungen des Kirchenkreises.

Das Landeskirchenamt kann Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben eines Kirchenkreises durch offensichtliche Missstände gefährdet ist.

1 Kommentar

  1. In diesem Paragraphen und den folgenden werden die Rechte des Landeskirchenamts beschrieben. Die Pflichten im Sinne Unterstützung der Kirchenkreise und der Kirchengemeinden vor Ort wird nur äußerst kurz beschrieben (§ 62, Abs. 1.2 Satz 2).
    Auch für das Landeskirchenamt sollten Serviceorientierung und Bürokratieabbau mehr Bedeutung bekommen. Und dieses sollte auch explizit formuliert werden.

    Kirche lebt durch die Kirchen vor Ort.

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