Paragraph 61

Rechnungslegung und -prüfung

(1) Der Kirchenkreisvorstand hat über das gesamte von ihm verwaltete Vermögen Rechnung zu legen und den Jahresabschluss festzustellen. Nach der Feststellung ist eine Ausfertigung des Jahresabschlusses mindestens eine Woche lang zur Einsicht für die Mitglieder des Kirchenkreises auszulegen. Die Auslegung ist in geeigneter und ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

(2) Die örtliche Kassenprüfung obliegt dem Träger des Kirchenamtes. Die örtliche Haushalts- und Rechnungsprüfung ist Aufgabe des Kirchenkreisvorstandes.

(3) Zur Durchführung der überörtlichen Haushalts-, Kassen- und Rechnungsprüfung bedient sich das Landeskirchenamt als verfassungsmäßige Aufsichtsbehörde des Rechnungsprüfungsamtes der Landeskirche.

2 Kommentare

  1. Die Unterscheidung zwischen „örtlich“ und „überörtlich“ ist mir nicht klar.
    Träger des Kirchenamtes ist der Kirchenkreis, vertreten durch den KKV. Das Amt ist sein Erfüllungsgehilfe. Prüft der KKV sich hier selbst ?
    Sollte nicht ein Rechnungsprüfungsausschuss durch die Synode gewählt werden ?
    Oder:
    Muss nicht alles durch das LKA als verfassungsmäßige Aufsichtsbehörde geprüft werden ?

  2. Der Regelung über die örtliche Kassenprüfung durch den Träger des Kirchenamtes und über die örtliche Haushalts- und Rechnungsprüfung durch den Kirchenkreisvorstand sollte für die Kirchenkreise der in § 52 Abs. 2 der geltenden Kirchenkreisordnung enthaltene Zusatz in das neue Gesetz aufgenommen werden, dass sich die örtlichen Organe zur Durchführung der Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes der Landeskirche bedienen. Dies ist im Entwurf in § 61 Abs. 3 E bislang nur für das Landeskirchenamt vorgesehen.

Einen Kommentar abschicken