Paragraph 60
Haushaltsplan, Kassen- und Rechnungswesen
(1) 1 Der Kirchenkreisvorstand stellt über alle zu erwartenden Erträge und Aufwendungen des Kirchenkreises sowie die mit seiner Investitions- und Finanzierungstätigkeit verbundenen zahlungswirksamen Zu- und Abgänge einen Haushaltsplan auf. 2 Dieser ist insgesamt auszugleichen. 3 Der von der Kirchenkreissynode beschlossene Haushaltsplan ist mindestens eine Woche zur Einsicht für die Mitglieder des Kirchenkreises auszulegen.
(2) Auszahlungen dürfen nur veranlasst werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen sind oder wenn ihre Deckung durch Einsparungen oder durch nicht vorgesehene Erträge gesichert ist.
(3) 1 Auszahlungen dürfen nur aufgrund eines Beschlusses des Kirchenkreisvorstandes veranlasst werden. 2 Der Kirchenkreisvorstand kann eine Ermächtigung zur Veranlassung von Auszahlungen in einem bestimmten Rahmen erteilen.
(4) Die Aufgaben des Kassen- und Rechnungswesens sowie der Ansatz und die Bewertung des Vermögens und der Schulden obliegen dem Kirchenamt.
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Zu §§ 60 Abs. 1 und 61 Abs. 1 (Mitglieder des Kirchenkreises)
Nach den genannten Vorschriften sind der Haushaltsplan und der Jahresabschluss des Kirchenkreises mindestens eine Woche lang zur Einsicht für die „Mitglieder des Kirchenkreises“ auszulegen. Unklar und nicht näher bezeichnet ist es, wer „Mitglied des Kirchenkreises“ ist. In dem Entwurf wird von dem bisher benutzten Begriffs der „Kirchenglieder“ abgewichen, ohne dass im Entwurf bestimmt ist, wer als „Mitglied“ des Kirchenkreises anzusehen ist. Das erscheint zur Klarstellung aber erforderlich, weil nach Art. 31 Abs. 1 KVerf der Kirchenkreis „die Gemeinschaft der Kirchengemeinden“ ist, deren Mitgliedschaft damit vorgesehen ist. Deshalb wird vorgeschlagen, den Begriff der „Mitglieder“ zu ersetzen durch “Kirchenmitglieder im Kirchenkreis“. Das würde in Anlehnung an den ursprünglich benutzen Begriff deutlich machen, dass das Einsichtsrecht für alle Kirchenangehörigen in den Mitgliedsgemeinden besteht.