Paragraph 59

Zweckbindung des Vermögens

(1) Das Vermögen des Kirchenkreises und seiner Einrichtungen dient allein der Erfüllung kirchlicher Aufgaben. Es ist wirtschaftlich, sparsam, ethisch-nachhaltig, transparent und in gesamtkirchlicher Verantwortung zu verwalten. Vermögensteile, die zur Erzielung von Erträgen geeignet sind, sind im Rahmen ihrer Zweckbestimmung so zu verwalten, dass sie angemessene Erträge erbringen. Das Landeskirchenamt kann Richtlinien für die sachgerechte Verwaltung des kirchlichen Vermögens erlassen.

(2) Die zur Erhaltung einzelner Vermögensteile, insbesondere der kirchlichen Gebäude, erforderlichen Maßnahmen sind rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zu treffen. Räume des Kirchenkreises dürfen nicht für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden, die deren Bestimmung widersprechen.

(3) Aus Mitteln des Kirchenkreises dürfen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, in der Regel nur im Rahmen der diakonischer Aufgaben gewährt werden.

(4) Die Übernahme von Bürgschaften und ähnlichen Verpflichtungen ist nur in besonderen Fällen zulässig.

3 Kommentare

  1. 1.1 Was ist eine „wirtschaftliche“ Verwaltung von Vermögen? Was bedeutet die seltsame Konstruktion ethisch- nachhaltig? Wieso die Ethik bemühen, wenn die Landeskirche doch christliche Werte vertreten möchte?

    1.2 Was ist ein angemessener Ertrag? Es geht ja doch in den meisten Fällen um landwirtschaftliche Flächen. Sind ortsübliche Pachtpreise gemeint? Oder geht es um den landwirtschaftlichen Ertrag, etwa sogar darum, die Fläche so zu bewahren, dass sie auch in Zukunft (Klimawandel, Artensterben, Humusverlust) zur Ernährung der Menschen vor Ort beitragen kann?

  2. § 59 nimmt die Grundsätze auf, die in Artikel 81 der Kirchenverfassung als Grundsätze für die Verwaltung kirchlichen Vermögens beschrieben werden. Das sind Grundsätze, die jeweils bei der Verwaltung des kirchlichen Vermögens zu bedenken und untereinander abzuwägen sind. Die wirtschaftliche Verwaltung meint tatsächlich die Erwirtschaftung angemessener Erträge, also einen klassischen ökonomischen Grundsatz der Vermögensverwaltung. Der Begriff „ethisch-nachhaltig“ ist seit den EKD-Richtlinien über die ethisch-nachhaltige Geldanlage, die erstmals 2011 veröffentlicht wurden, zur anerkannten Chiffre für die Berücksichtigung ethischer Grundsätze geworden, die sich aus der notwendigen Auseinandersetzung einer Geldanlage auf Umwelt, Mitwelt und Nachwelt befassen. Daraus ergeben sich drei Grundsätze für die Geldanlage, die sich auch auf andere Formen der Vermögensverwaltung beziehen lassen:
    (1) die Sozialverträglichkeit (Anerkennung der Unantastbarkeit der Würde jedes Menschen und die weltweite Beachtung der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und Pflichten eines jeden Menschen),
    (2) die Ökologie (Verantwortung für die Bewahrung der Schöpfung, nicht nur durch den Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen).
    (3) die Generationengerechtigkeit (Verantwortung für das Zusammenleben der jetzigen Generation in Gerechtigkeit und Frieden und für die Erhaltung der Entwicklungsmöglichkeiten der kommenden Generationen gemeint.
    Nachhaltige Entwicklung definiert die EKD als eine Form der Entwicklung, die die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne zu riskieren, dass
    künftige Generationen ihre eigenen Bedürfnisse nicht befriedigen können.
    Nun kann man natürlich diskutieren, ob das vor dem Hintergrund der heute erkannten Bedeutung des Klimaschutzes schon alle relevanten Belange umfasst und ob es nicht ggf. sinnvoll sein könnte, die Grundsätze der Verwaltung kirchlichen Vermögens noch um einen Grundsatz der Verwaltung in Verantwortung vor der Schöpfung zu ergänzen. Aber wie wäre es, wenn Sie aus Ihren Erfahrungen heraus und über Ihre Netzwerke ein solches Thema in den landeskirchlichen Zukunftsprozess einbringen? Denn dieses Thema reicht sicherlich weit über die Regelungen der Kirchenkreisordnung hinaus und müsste sich auf eine Reihe rechtlicher Regelungen über die Verwaltung kirchlichen Vermögens auswirken.

  3. Es geht bei kirchlichem Vermögen auch um Geldanlagen. Die Grundsätze für die Geldanlagen hat Herr Dr. Mainusch aus dem EKD-Leitfaden entnommen (EKD-Texte 113, Leitfaden für ethisch-nachhaltige Geldanlage in der evangelischen Kirche, 4., aktualisierte Auflage, Hannover, März 2019, hier S. 8, als pdf. im Internet).
    Geldanlagen müssen sich nach Rundverfügung G//2019 „Anlage von Kapitalvermögen der unter der Aufsicht des Landeskirchenamtes stehenden Körperschaften“ an den im Leitfaden definierten Kriterien orientieren: „Darüber hinaus hat gemäß der neuen Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers die Anlage unter Beachtung ethisch-nachhaltiger Kriterien zu erfolgen. Die zuständigen Gremien / verantwortlichen Personen haben daher hierfür Rahmenbedingungen auf der Grundlage des Leitfadens der EKD für ethisch-nachhaltige Geldanlage in der evangelischen Kirchen (EKD-Texte 113) festzulegen…“

    In den Umweltleitlinien der Landeskirche, die das Kolleg des Landeskirchenamtes und die Landessynode beschlossen haben, heißt es:
    „1. Wir verstehen die Bewahrung von Gottes Schöpfung als kirchliche Kernaufgabe.
    (…)
    4. Wir handeln verantwortlich gegenüber Tieren und Pflanzen.
    Vielfalt, Einzigartigkeit und Schönheit aller Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume wollen wir bei unserem Wirtschaften schonen und in unseren Liegenschaften fördern.
    5. Wir wirtschaften nachhaltig, umweltgerecht und sozialverträglich. Bei all unseren Vorhaben suchen wir diejenigen Lösungen, die unsere Umwelt am
    geringsten belasten. Über die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben hinaus, wollen wir die bestverfügbare Technik einsetzen. Umweltfreundliche und sozial verträgliche Produkte und Dienstleistungen sowie klimafreundliche Wege der Mobilität werden von uns bevorzugt. Einen Schwerpunkt erkennen wir im verantwortungsvollen Umgang mit Energie. Stetig verringern wir die durch uns verursachten Umweltbelastungen.“ (Aktenstücke 38 und 38 A der 25. Landessynode)
    Wenn das Vermögen „allein der Erfüllung kirchlicher Aufgaben“ dient, kann es u. a. auch dem Klimaschutz, der biologischen Vielfalt oder dem Humusaufbau (siehe Kommentar 1 von Tom Hollander) zugute kommen.

    Bleibt zu hoffen, dass alle verantwortlichen Akteur*innen alle Beschlüsse, Richtlinien usw. auch kennen und berücksichtigen und nicht „ethisch-nachhaltig“ als etwas verstehen, was sie nach eigenem Gutdünken definieren können. Eine gemeinsame Vorstellung von „wirtschaftlich, sparsam, transparent“ ist sicherlich einfacher herzustellen als die von „ethisch-nachhaltig“.
    Deshalb wäre ein Verweis auf den EKD-Leitfaden auch in der KKO oder an einer anderen Stelle, die nicht übersehen werden kann, wünschenswert.

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