Paragraph 58

Hauptsatzung

(1) Jeder Kirchenkreis muss eine Hauptsatzung erlassen. In ihr sind alle Fragen zu regeln, die nach dieser Kirchenkreisordnung oder einer anderen kirchlichen Rechtsvorschrift einer Regelung im Rahmen der Hauptsatzung bedürfen.

(2) Andere für die innere Verfassung des Kirchenkreises wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.

(3) Beschlüsse über die Hauptsatzung bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Hauptsatzung oder deren Änderungen nach § 57 Absatz 3 im Internet verkündet werden.

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