Paragraph 57
Satzungshoheit
(1) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 2 kann der Kirchenkreis im Rahmen des landeskirchlichen Rechts Satzungen erlassen. Satzungen des Kirchenkreises sind für die Kirchengemeinden und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Bereich des Kirchenkreises verbindlich.
(2) Beschlüssen über eine Satzung muss die Mehrheit der Mitglieder der Kirchenkreissynode zustimmen.
(3) 1 Satzungen und deren Änderungen sind durch das Landeskirchenamt zu verkünden, indem sie im Rahmen der landeskirchlichen Internetseite auf einer dafür bestimmten Seite im Internet bereitgestellt werden. 2 Dabei ist der Tag der Bereitstellung anzugeben. 3 Für die Verkündung einer Änderung reicht es aus, wenn die geänderte Fassung bereitgestellt und dabei angegeben wird, welche Bestimmungen geändert wurden.
(4) Wenn in einer Satzung oder deren Änderung kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird, tritt die Satzung oder die Änderung mit dem Tag der Verkündung in Kraft.
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