Paragraph 56

Haftung des Kirchenamtes

Der Träger des Kirchenamtes haftet gegenüber den kirchlichen Körperschaften, die das Kirchenamt bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben unterstützt, für Schäden, die den kirchlichen Körperschaften bei der Unterstützung durch das Kirchenamt vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt werden. Eine Haftung für Schäden, die dadurch entstehen, dass die kirchlichen Körperschaften ihrer Mitwirkungspflicht nach § 53 Absatz 6 nicht, nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind, ist ausgeschlossen.

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