Paragraph 56
Haftung des Kirchenamtes
1 Der Träger des Kirchenamtes haftet gegenüber den kirchlichen Körperschaften, die das Kirchenamt bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben unterstützt, für Schäden, die den kirchlichen Körperschaften bei der Unterstützung durch das Kirchenamt vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt werden. 2 Eine Haftung für Schäden, die dadurch entstehen, dass die kirchlichen Körperschaften ihrer Mitwirkungspflicht nach § 53 Absatz 6 nicht, nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind, ist ausgeschlossen.
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