Paragraph 55
Remonstration
1 Hält das Kirchenamt eine Maßnahme des Kirchenkreisvorstandes für rechtswidrig, so hat es dies durch seine Leitung dem Kirchenkreisvorstand unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 2 Werden die Bedenken nicht ausgeräumt und besteht der Kirchenkreisvorstand auf der Durchführung der Maßnahme, so berichtet der Kirchenkreisvorstand dem Landeskirchenamt. 3 Erklärt das Landeskirchenamt die Bedenken des Kirchenamtes für unbegründet, so hat das Kirchenamt die Maßnahme durchzuführen und wird von der dienstlichen Verantwortung frei. 4 Dieses Verfahren ersetzt eine im kirchlichen Dienst- und Arbeitsrecht sonst vorgesehene Anrufung von Vorgesetzten bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung.
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