Paragraph 55

Remonstration

Hält das Kirchenamt eine Maßnahme des Kirchenkreisvorstandes für rechtswidrig, so hat es dies durch seine Leitung dem Kirchenkreisvorstand unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Werden die Bedenken nicht ausgeräumt und besteht der Kirchenkreisvorstand auf der Durchführung der Maßnahme, so berichtet der Kirchenkreisvorstand dem Landeskirchenamt. Erklärt das Landeskirchenamt die Bedenken des Kirchenamtes für unbegründet, so hat das Kirchenamt die Maßnahme durchzuführen und wird von der dienstlichen Verantwortung frei. Dieses Verfahren ersetzt eine im kirchlichen Dienst- und Arbeitsrecht sonst vorgesehene Anrufung von Vorgesetzten bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung.

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