Paragraph 53
Errichtung und Aufgaben
(1) Die Kirchenkreise sind verpflichtet, für sich allein oder gemeinsam mit anderen Kirchenkreisen ein Kirchenamt zu errichten und es so auszustatten, dass es die ihm zugewiesenen Aufgaben erfüllen kann. Das zuständige Kirchenamt ist in der Hauptsatzung zu benennen.
(2) 1 Träger des Kirchenamtes kann ein Kirchenkreis oder ein Kirchenkreisverband sein. 2 Er beschließt für das Kirchenamt eine Geschäftsordnung. 3 Er darf die Stelle der Leitung eines Kirchenamtes nur besetzen, wenn sie zuvor mindestens im Internet in der Stellenbörse für Kirche und Diakonie ausgeschrieben war.
(3) 1 Das Kirchenamt unterstützt die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie die Kirchenvorstände und die Vertretungsorgane der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben. 2 Es nimmt für die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie im Auftrag der Kirchengemeinden und der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis die Aufgaben der Haushaltsführung und Vermögensverwaltung wahr.
(4) 1 Kirchliche Körperschaften im Bereich des Kirchenkreises können das Kirchenamt durch Beschlüsse ihrer zuständigen Vertretungsorgane über die Aufgaben nach Absatz 2 hinaus mit der abschließenden Erledigung von Geschäften der laufenden Verwaltung (§ 36 Absatz 2) beauftragen. 2 Inhalt und Umfang einer möglichen Beauftragung sind durch eine Rechtsverordnung zu regeln. 3 In der Hauptsatzung des Kirchenkreises ist festzuhalten, welche kirchlichen Körperschaften einen Auftrag zur Erledigung von Geschäften der laufenden Verwaltung erteilt haben.
(5) 1 Das nach Absatz 1 errichtete Kirchenamt ist für die Wahrnehmung aller Leitungs- und Verwaltungsaufgaben nach Absatz 3 und 4 zuständig. 2 Auf Antrag eines Kirchenkreises kann durch eine Rechtsverordnung für einzelne Aufgabengebiete oder für Teilbereiche von Aufgabengebieten ein anderes Kirchenamt als zuständiges Kirchenamt bestimmt werden. 3 Für die Klöster Loccum und Amelungsborn gilt Satz 2 entsprechend.
(6) 1 Die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie die Kirchenvorstände und die Vertretungsorgane der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis sind berechtigt, von dem zuständigen Kirchenamt jederzeit Auskünfte zu verlangen und die sie betreffenden Akten oder sonstigen Unterlagen einzusehen. 2 Sie sind verpflichtet, dem Kirchenamt rechtzeitig alle Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Wahrnehmung der sie betreffenden Aufgaben notwendig sind.
(7) Durch eine Rechtsverordnung können nähere Standards für die Ausstattung und die Prozesse in den Kirchenämtern festgelegt werden.
5 Kommentare
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Die Unterstützung der Kirchengemeinden im Bereich des Arbeitsschutzes durch die Kirchen(kreis)ämter sollte meiner Meinung nach explizit als Pflichtaufgabe erwähnt werden, da dieser Bereich jahrelang ziemlich stiefmütterlich behandelt worden ist und die einzelnen Kirchengemeinden mit dem Thema meiner Erfahrung nach überfordert sind.
Auf der Ebene der Kirchenkreise lassen sich effektiv Ünterstützungsmaßnahmen, Beratungsmöglichkeiten usw. organisieren (kurze Wege, bekannte Gesichter) um auf der einen Seite die Kirchenvorstände zu entlasten und auf der anderen Seite die bestehenden und zukünftigen Arbeitsplätzedurch einen stärkeren Fokus auf den Arbeitsschutz attraktiv zu gestalten, Mitarbeiter/-innen zu gewinnen und zu halten und letztlich auch Kosten zu sparen z.B. durch gesunde und zufriedene Menschen in den unterschiedlichsten Funktionen.
Der Satz 1 der Ziffer 3 beschreibt die Unterstützungsfunktion (Dienstleistungsfunktion) des Kirchenkreisamtes für Kirchenkreis und Kirchgemeinden ganz im Sinne der Kirchenverfassung. Der Satz 2 ist m.E. obsolet; zumal er auch im Sinne der durchaus verbreiteten paternalistischen Behandlung von Kirchenvorständen durch Kirchenämter fehlinterpretiert werden kann. Haushaltsführung und Vermögensverwaltung sind in der Verantwortlichkeit der Kirchenvorstände, das Kirchenamt ist auch hier Dienstleister.
Zumindest bemerkenswert und zu begrüßen ist die neue gesetzliche Klarstellung, dass das Kirchenamt so auszustatten ist, „dass es die ihm zugewiesenen Aufgaben erfüllen kann.“ Diese Regelung setzt den entsprechenden Einsparungsbemühungen der Kirchenkreise in den nächsten Jahren Grenzen.
Als Dienstleister u.a. für die Kirchengemeinden ist der Begriff Kirchenamt mehr wie überholt. „Servicecenter Kirche“ oder so ähnlich wäre zeitgemäß. Leider fehlt in den Kirchenämtern oft der Servicegedanke, man wird daher oft nicht als Kunde vom Kirchenamt behandelt, sondern eher als Bittsteller. Dies kann so nicht sein, denn die Gemeindemitglieder finanzieren mit ihren Kirchensteuern die Kirchenämter (neue „Servicecenter Kirche“).
Natürlich reicht nicht nur eine Namensänderung, sondern eine jährliche Kundenzufriedenheitsabfrage bei den Kirchenämtern (neue „Servicecenter Kirche“) mit entsprechenden Mitarbeiterschulungen könnte hier mittelfristig für eine bessere Rollensicht gesorgt werden.
Mir ist bewusst, dass viele Mitarbeiter*innen in den Kirchenämtern engagiert arbeiten und ihr bestes geben, doch es scheitert an der Struktur der Ämter und ihre Sicht auf die Serviceerwartungen der Kirchengemeinden, wofür die Beschäftigten keine oder nur eine geringe Verantwortung tragen. Aus Sicht der ehrenamtlichen Kirchenvorstände sind die jetzigen Kirchenämter leider oft keine Unterstützung oder Hilfe für ihre Arbeit, sondern eher eine Bremse. Insgesamt wird so viel Blindleistung erzeugt, die besser für in die Gemeinden sollte. Wenn die Kirche vor Ort besser wahrgenommen wird, kann dem Mitgliederschwund gezielt entgegengewirkt werden. Insofern ist es zwingend erforderlich die inneren Prozesse zu verbessern, um Zeit und Finanzen effektiv zu nutzen.
Zusammenfassend bitte ich um die Berücksichtigung folgender Punkte:
1. Änderung des Namens „Kirchenamt“ in „Servicecenter Kirche“.
2. Einführung einer jährliche Kundenzufriedenheitsabfrage.
3. Konsequente Ausrichtung der Arbeit in ein Dienstleister-/Kundenverhältnis
Zusätzlich zu den Kommentaren meiner Vorgänger bitte ich um die Berücksichtigung eines weiteren Punktes:
Ich schätze die Unterstützung durch das Kirchenamt. Und ich gehe davon aus, dass viele Prozesse durch Vorgaben der Landeskirche reglementiert sind. Trotzdem ist es wünschenswert, dass das Kirchenamt explizit den Auftrag bekommt, die Arbeitprozesse hinsichtlich Serviceorientierung, Abbau von Bürokratie und Digitalisierung zusammen mit den Kirchengemeinden (Kunden) kontinierlich weiter zu entwickeln.