Paragraph 52

Kirchenkreiskonferenz, Pfarrkonvent

(1) 1 Die Kirchenkreiskonferenz und der Pfarrkonvent haben die Aufgabe, die Gemeinschaft der Ordinierten und die Dienstgemeinschaft aller ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitenden im Kirchenkreis zu pflegen. 2 Sie dienen dem geschwisterlichen Gespräch, der gegenseitigen Abstimmung, der gemeinsamen Fortbildung und der kollegialen Beratung unter den Mitgliedern. 3 Durch Rechtsvorschrift können ihnen weitere Aufgaben zugewiesen werden.

(2) 1 Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind die Mitglieder des Pfarrkonvents sowie ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende im Kirchenkreis, die Aufgaben des Verkündigungsdienstes nach Artikel 11 Absatz 3 der Kirchenverfassung wahrnehmen. Das Nähere ist in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln.

(3) Mitglieder des Pfarrkonvents sind alle Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechts

  1. eine gemeindliche oder allgemein kirchliche Stelle im Kirchenkreis innehaben,
  2. einen gemeindlichen Auftrag im Kirchenkreis wahrnehmen oder
  3. einen allgemein kirchlichen Auftrag wahrnehmen und dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises zugewiesen sind.

(4) In der Hauptsatzung des Kirchenkreises ist zu regeln, wie oft der Pfarrkonvent zu eigenen Sitzungen zusammenkommen soll.

(5) Die Kirchenkreiskonferenz und der Pfarrkonvent können für Regelungen nach den Absätzen 2 und 4 Vorschläge unterbreiten.

(6) Die Kirchenkreiskonferenz und der Pfarrkonvent berichten der Kirchenkreissynode und dem Kirchenkreisvorstand regelmäßig über ihre Arbeit. Sie können Anträge an die Kirchenkreissynode und an den Kirchenkreisvorstand stellen. Sie sollen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kirchenkreissynode in regelmäßigen Abständen zu ihren Sitzungen einladen.

(7) Das Nähere wird durch eine Konventsordnung geregelt, die als Rechtsverordnung zu erlassen ist.

10 Kommentare

  1. § 52 Abs. 2
    Die Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind damit erstmalig definiert und festgelegt. Teilnehmen können die Personen, die nach Artikel 11 Abs. 3 Verkündigungsdienst wahrnehmen. Damit ist Leitung und Kirchenverwaltung ausgeschlossen, da sie nur dem Verkündigungsdienst dienen.

    Formulierungsvorschlag:
    „Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind die Mitglieder des Pfarrkonventes sowie ehrenamtliche und berufliche Mitarbeitende im Kirchenkreis nach Artikel 11 Abs. 3 Kirchenverfassung. Das Nähere ist in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln.“

    Damit kann der Kirchenkreis selbst regeln, wer im Rahmen des Artikel 11 an der Kirchenkreiskonferenz teilnimmt.

  2. ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende im Kirchenkreis, die Aufgaben des Verkündigungsdienstes nach Artikel 11 Absatz 3 der Kirchenverfassung

    Hier sind sicherlich Lektor*innen und Prädikant*innen gemeint. Leider hat die Studie des Sozialwissenschaftlichen Instituts zur „Ehrenamtliche Verkündigung in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers“ von 2019 gezeigt, dass es vielfach nicht üblich ist:
    „5.4.5. Einladung zu Pfarrkonvent und Pfarrkonferenz
    Der Pfarrkonvent und die erweiterte Pfarrkonferenz sind wichtige Plattformen und Symbole für die Gemeinschaft aller, die im Dienst der öffentlichen Verkündigung tätig sind. Das Lektoren- und Prä-dikantengesetz sieht vor, dass Prädikant*innen „regelmäßig“ in die entsprechenden Konferenzen ein-geladen werden „sollen“; Lektor*innen „können“ danach „im Einzelfall“ eingeladen werden. Wie sieht die Praxis aus, die die Lektor*innen und Prädikant*innen erleben? Mehr als die Hälfte beider Gruppen gibt an, nicht zu Kirchenkreiskonferenzen eingeladen zu werden (59 bzw. 52 Prozent). Ein weiteres Drittel spricht davon, einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Konferenz eingeladen zu werden (35 bzw. 41 Prozent); eine häufigere Einladung erhalten weitere sieben Prozent der Lektor*innen und 6 Prozent der Prädikant*innen. An diesem Ergebnis ist zweierlei bemerkenswert: die weitgehende Gleichbehandlung von Lektor*innen und Prädikant*innen, aber auch eine Einladungspraxis, die mit Blick auf die Prädikant*innen deutlich hinter den entsprechenden Regelungen des Lektoren- und Prädikantengesetzes zurückbleibt.“

    Wie kann an dieser Stelle die Zusammenarbeit weiter verbessert und ggf. auch in diesem Text der Kirchenkreisordnung noch hervorgehoben werden, damit das Zusammenwirken in der Verkündigung zur Zufriedenheit aller gesteigert wird?

  3. Paragr. 52 Abs. 1 S.1 sollte in der Struktur angepasst werden. (Tausch der Reihenfolge). Bisher entsteht der Eindruck, der Pfarrkonvent wäre der Dienstgemeinschaft aller (EA und HA) zugeordnet.

    Abs. 2 S.1 könnte noch klarer benennen, wen (außer Pfarrer/inmen und Diakon/innen?) man fest in Konferenzen (und Konventen?) verankern möchte. Auf Grundlage dieses vorl. Textes dürfte von den Kirchenkreisen erwartet werden, dass sie alle Prädikant/innen und Lektor/innen vorsehen – oder sie (ohne Not?) ausgrenzen. Das Vorhaben muss letztlich in Relation gebracht werden zu bestehenden und anvisierten Strukturen: Die Inhalte der Treffen verschieben sich in notwendiger Weise mit der Änderung und ggf. deutlichen Erweiterung der anwesenden Zielgruppen. Gibt es für Themen, die da ggf. nicht mehr passen, dann dritte Orte oder weitere Treffen?

  4. Ich schließe mich dem vorigen Kommentar an. Ich stelle weiterhin in den Raum, die /den Kirchenkreissozialarbeiter*in mit aufzunehmen.

    • Dem schließen wir uns mit großer Mehrheit an (Diakon*innen im KK Emsland-Bentheim), um die weitere Zusammenarbeit zwischen Diakonischem Werk und den Kirchengemeinden zu stärken. Unsere KK-Sozialarbeiterin ist eine starke Säule in unserem diakonischen Auftrag, die unbedingt erhalten und betont werden sollte.

  5. Ich sehe einen gewissen Widerspruch zwischen (7) , (4) und dem letzten Satz von (2).
    Einmal Konventsordnung, zweimal Hauptsatzung, (7) und (4) für den Konvent, (2) für Konvent und Konferenz.
    Vielleicht ist es sinnvoll, hier zwei Paragraphen zu definieren:
    Einmal für den Konvent, der nur Ordinierten (und Diakonen ?) vorbehalten ist, mit einer gewissen Beschreibung seiner Struktur, Aufgaben etc.
    und ggf. Verweis auf eine Ordnung, die Näheres regelt.
    Einmal für die KKK, die Lektoren, Prädikanten und ggf. KK-Sozialarbeiter einbezieht.
    Ebenfalls mit Struktur, Aufgaben, etc.
    Ebenfalls mit ggf. Verweis auf eine Ordnung, die Einzelheiten regelt.
    Die vorgeschlagene Formulierung ist mir zu „nebulös“.

    • Wir geben Ihnen, Detlef Schmitz, absolut Recht! Uns ist beim Lesen auch aufgefallen, dass die Zusammenfassung von Kirchenkreiskonferenz und Pfarrkonvent sehr unglücklich ist. Zum einen müsste auch der Diakon*innen-Konvent erwähnt werden, zum anderen werden unterschiedliche Personengruppen angesprochen.
      Wichtig zu benennen ist auch, dass die Konvente und die Konferenz unterschiedliche Aufgaben haben.

  6. Unserer Meinung nach ist es wichtig, dass alle Berufsgruppen erwähnt werden, die der KK-Konferenz angehören, damit Klarheit herrscht.
    Wir vermissen eine klare Benennung (und damit auch Wertschätzung) der einzelnen Gruppen in der Dienstgemeinschaft der beruflich Mitarbeitenden, wie z. B. die Pastor*innen, die Diakon*innen, die Kirchenkreismusiker*innen, die KK-Sozialarbeiter*innen.
    Zu den Konferenzen dieser Dienstgemeinschaft sollten auch die ehrenamtlich Mitarbeitenden (Prädikant*innen und Lektor*innen) in regelmäßigem Turnus eingeladen werden. Hier müsste man aufgrund der beruflichen Tätigkeit der Ehrenamtlichen die Konferenzzeit bedenken.

  7. Gute Beiträge! Ich denke, dass es darauf ankommen wird, in den Kirchenkreisen die Strukturen dahingehend weiterzuentwickeln, dass die verschiedenen Gruppen der Ehren- und Hauptamtlichen einerseits brauchbare Orte des internen Austauschs haben und dass andererseits zugleich der Dialog und die gemeinsame Verantwortung für die Kirche vorangebracht werden. Wie genau, muss man ja nicht in ein Gesetz schreiben, wenn es erstmal nur den formalen Rahmen bilden soll. Aber vll. kann man da noch mal nachschärfen, wer bei Konferenz, Konvent etc. „Mitglied“ ist und wer genau „eingeladen“ werden kann und soll. (Ständig? Regelmäßig/ gelegentlich, also z.B. 1-2x jährlich?). Natürlich ist auf KK-Ebene in der Folge die Frage mit zu klären, wann solche Konferenzen (etc.) dann sinnvoll stattfinden können.

  8. Es bleibt ungeklärt, warum nur der Pfarrconvent Erwähnung findet und der Regelung seiner Treffen bedarf, nicht aber die Konvente anderer Berufsgruppen.
    Es stellt sich auch die Frage, warum die KKS oder andere Berufsgruppen in einer Ordnung darüber entscheiden (Absatz 5) sollten, wie oft sich eine Berufsgruppe, hier der Pfarrconvent zu Beratungen trifft.

    Die Begrenzung. des Konventes auf alle Ehren- und Hauptamtlichen, die Verkündigungsdienste wahrnehmen, halte ich für sehr sinnvoll, da hierdurch Charakter und Auftrag der Kirchenkreiskonferenz konturiert werden.

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