Paragraph 51
Rechte und Pflichten von Mitarbeitenden
(1) 1 Mitarbeitende sollen über Vorhaben, die ihren Aufgabenbereich betreffen, rechtzeitig informiert werden. 2 Der Kirchenkreisvorstand soll die Leitungen von Arbeitsgruppen nach § 50 Absatz 4 zu seinen Sitzungen einladen, wenn grundsätzliche Fragen ihres Aufgabenbereiches beraten werden.
(2) Mitarbeitende des Kirchenkreises haben im Rahmen der für den Kirchenkreis beschlossenen Konzeption Anspruch auf ein Jahresgespräch mit dem Kirchenkreisvorstand.
(3) 1 Ungeachtet dessen haben Mitarbeitende das Recht, dringende persönliche oder dienstliche Anliegen in einer Sitzung des Kirchenkreisvorstandes selbst vorzutragen und dazu nach vorheriger Mitteilung an den Kirchenkreisvorstand eine andere Mitarbeitende oder einen anderen Mitarbeitenden mitzubringen. 2 Der Kirchenkreisvorstand muss einem solchen Verlangen in angemessener Frist entsprechen.
(4) Der Kirchenkreisvorstand kann die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 einem Verwaltungsausschuss oder einem Ausschuss übertragen, der für Personalangelegenheiten zuständig ist.
2 Kommentare
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„(1) 1 Mitarbeitende sollen über Vorhaben, die ihren Aufgabenbereich betreffen, rechtzeitig informiert werden.“
Was ist mit „rechtzeitig“ gemeint ? Solange das Vorhaben noch nicht endgültig festgezurrt ist und noch gestaltet werden kann ?
Muss nicht auch die zuständige MAV einbezogen werden ?
Zu Abs. 4 (Übertragung einer Aufgabe auf den Verwaltungsausschuss)
Anstelle der Formulierung, dass bestimmte Aufgaben „einem“ Verwaltungsausschuss übertragen werden können, muss es heißen, dass die Aufgaben „dem“ Verwaltungsausschuss übertragen werden können. Der Kirchenkreis hat gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 E nur einen Verwaltungsausschuss.