Paragraph 50
Grundbestimmung
(1) 1 Für einzelne besonders geordnete Dienste beruft der Kirchenkreisvorstand ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende. 2 Sie führen ihren Dienst im Rahmen des geltenden Rechts, ihrer Dienstanweisungen und der durch den Kirchenkreisvorstand aufgestellten Richtlinien und Grundsätze selbstständig aus.
(2) 1 Ehrenamtliche und berufliche Dienste sind in einer Dienstgemeinschaft aufeinander bezogen. 2 Beide dienen gleichwertig dem Auftrag Jesu Christi. 3 Der Kirchenkreis sorgt gemeinsam mit den Kirchengemeinden für die Begleitung und Förderung der ehrenamtlich Mitarbeitenden.
(3) Mitarbeitende werden in einem Gottesdienst in ihre Dienste eingeführt und verabschiedet.
(4) 1 Der Kirchenkreisvorstand sorgt für regelmäßige gemeinsame Besprechungen der Mitarbeitenden. 2 Er kann Arbeitsgruppen für die Mitarbeitenden bestimmter Berufsgruppen und multiprofessionelle Arbeitsgruppen für ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende bilden, die gemeinsam an einer bestimmten Aufgabe arbeiten.
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