Paragraph 50

Grundbestimmung

(1) Für einzelne besonders geordnete Dienste beruft der Kirchenkreisvorstand ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende. Sie führen ihren Dienst im Rahmen des geltenden Rechts, ihrer Dienstanweisungen und der durch den Kirchenkreisvorstand aufgestellten Richtlinien und Grundsätze selbstständig aus.

(2) Ehrenamtliche und berufliche Dienste sind in einer Dienstgemeinschaft aufeinander bezogen. Beide dienen gleichwertig dem Auftrag Jesu Christi. Der Kirchenkreis sorgt gemeinsam mit den Kirchengemeinden für die Begleitung und Förderung der ehrenamtlich Mitarbeitenden.

(3) Mitarbeitende werden in einem Gottesdienst in ihre Dienste eingeführt und verabschiedet.

(4) Der Kirchenkreisvorstand sorgt für regelmäßige gemeinsame Besprechungen der Mitarbeitenden. Er kann Arbeitsgruppen für die Mitarbeitenden bestimmter Berufsgruppen und multiprofessionelle Arbeitsgruppen für ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende bilden, die gemeinsam an einer bestimmten Aufgabe arbeiten.

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