Paragraph 5

Rechtsstellung der Kirchenkreise

(1) Kirchenkreise sind Körperschaften des Kirchenrechts. Sie sind nach staatlichem Recht zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Als solche handeln sie grundsätzlich öffentlich-rechtlich.

(2) Der einzelne Kirchenkreis steht in der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft aller Kirchenkreise und der anderen Formen kirchlichen Lebens innerhalb der Landeskirche. In diesem Rahmen und im Rahmen des geltenden Rechts verwaltet er seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung.

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